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Bei dem Antrag auf wiederholte Untersuchung eines Schiffes ist die Prüfungs-
urkunde — bei Dampfschiffen auch die Bescheinigung der Prüfung oder letztmaligen
Revision des Kessels — vorzulegen und sind die wesentlichen Veränderungen und Erneuer-
ungen einzelner Schiffstheile, deren Veranlassung, sowie Zeit und Ort der Ausführung
anzugeben.
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"*"7.
Ist wegen der Vollständigkeit des Gesuchs nichts zu erinnern, so bestimmt die Hafen-
direktion Zeit und Ort der Untersuchung und beruft den oder die Sachverständigen.
Der Gesuchsteller hat das zu untersuchende Schiff an den bestimmten Platz zu ver-
bringen und für die zur Vornahme der Untersuchung erforderliche Hilfeleistung zu sorgen.
Das Schiff muß leer und in allen seinen Theilen zugänglich sein.
Auf Verlangen der Hafendirektion hat der Gesuchsteller eine Probefahrt vorzunehmen.
Hat die Untersuchung keine Anstände ergeben oder sind die vorgefundenen Mängel.
beseitigt worden, so ordnet die Hafendirektion die Bezeichnung der größten zulässigen
Eintauchung sowie der Ladefähigkeit des Schiffes an und fertigt die Prüfungsurkunde
doppelt aus; eine Ausfertigung wird dem Eigenthümer oder dem Führer des Schiffes
ausgehändigt, die andere von der Hafendirektion aufbewahrt.
Ueber die Schiffsuntersuchungen und die Ausstellung der Prüfungsurkunden hat
die Hafendirektion ein Verzeichniß zu führen.
8. 4.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gesuchsteller zu tragen.
Dieselben bestehen:
a) in den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Eintauchung,
b) in der den beigezogenen Sachverständigen zu gewährenden Vergütung.
Die Hafendirektion ist berechtigt, von dem Gesuchsteller die Einzahlung eines Kosten-
vorschusses im Betrag der voraussichtlich entstehenden Kosten zu verlangen. Die Aus-
folgung der Prüfungsurkunde kann verweigert werden, bis die Untersuchungskosten bezw.
der gegenüber dem einbezahlten Kostenvorschusse etwa entstandene Mehrbetrag an die dem
Gesuchsteller bezeichnete Kasse entrichtet sind.
Ist das Berfahren eingestellt worden, weil die Untersuchung Mängel ergeben hat
und diese von dem Gesuchsteller nicht innerhalb der ihm gestellten Frist beseitigt worden
sind, so hat derselbe gleichwohl für die entstandenen Kosten aufzukommen.