Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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812. 
Der Vorsitzende setzt die Reihenfolge fest, in welcher die nicht ständigen Mitglieder 
und Stellvertreter zu den Sitzungen einberufen werden. 
Die Einberufung der nicht ständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamts zu 
den einzelnen Sitzungen soll von dem Vorsitzenden in der Regel mindestens eine Woche 
vor der Sitzung erfolgen. 
Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaubhaft 
zu machen sind, abgelehnt werden. 
8 13. 
Die Bestimmungen der §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung 
und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landes-Versicherungsamts ent- 
sprechende Anwendung. 
Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landes-Versicherungsamt durch Beschluß. 
§ 11. 
Der Antrag auf Entscheidung in den Fällen des § 16 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, des § 84 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, des § 90 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft, des § 110 
Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Invalidenversicherungsgesetzes ist an das Landes-Versicherungs- 
amt schriftlich zu richten. 
In dem Schriftsatz soll der Anspruch bezeichnet und begründet sein; bei Rekursen 
sollen insbesondere auch die etwa vorzubringenden neuen Tatsachen und Beweismittel 
angeführt werden. Für jeden Gegner ist eine Abschrift beizufügen. 
Die Vorverhandlungen sind dem Landes-Versicherungsamt von dem Versicherungs- 
träger, sofern der Antrag auf Entscheidung von diesem ausgeht, gleichzeitig mit dem 
Antrag, im übrigen sobald sie entbehrlich sind, auch ohne besondere Aufforderung ein- 
zureichen. Dies gilt auch für die Vorverhandlungen des Schiedsgerichts. Einzureichen 
sind die sämtlichen bei dem Träger der Versicherung und deren Organen, sowie bei der 
unteren Verwaltungsbehörde oder dem Schiedsgericht vorhandenen, auf den Anspruch sich 
beziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden.
	        
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