Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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logischen Methoden — einschließlich der Zerlegung des gefallenen oder getöteten 
Geflügels — samt Protokoll und kurzem Gutachten: 
a) ohne Tierversuch. .. .. . 3M, 
b) mit Tierversuch — einschließlich der * und unterhaltung der Ver- 
suchstirer 5 4. 
Doch wird bei ein und demselben Seuchenfall, auch wenn nehrere Untersuchungen 
vorgenommen werden, die Gebühr (Buchst. a oder b) nur einmal gewährt. 
5. Für die Malleinprobe in Beständen: 
a) bis zu 5 Pferden 5 -„ 
b) von mehr als 5 zu impfenden Pferden für jeden Inpfling. 1 4. 
6. Für die Schutzimpfung: 
a) gegen Milzbrand oder Rauschbradd 40 Dfl., 
b) gegen Schweinerotlauf: 
a) bei zweimaliger Kultureinspritznnntg 20 Pf., 
62 bei nur einmaliger Kultureinspritznntg 15 Pf. 
für jeden Impfling. 
7. Für die Nachprüfung eines Fleischbeschauers 5 4 
bis zum Höchstbetrag von 20 an einem Tage. 
8. Für die Behandlung von dem Staate gehörigen Haustieren im Erkrankungsfall 
die in der Privatpraxis geltenden Sätze. 
II. Gegenüber den nach Art. 16 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 zum 
Reichsviehsenchengesetz (Reg. Bl. S. 189) Verpflichteten und gegenüber dem Tierbesitzer, 
soweit nicht zufolge besonderer Vereinbarung niederere Sätze einzutreten haben oder an 
die Stelle der Belohnung nach den Einzelleistungen eine Bauschsumme tritt: 
9. Für die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung: 
a) eines Tiermarktts . ...5.-« 
b) von öffentlichen Tierschauen, von Tierausstellungen —- einschließlich Geflügel- 
ausstellungen — und von sonstigen Zusammenziehungen von Tierbeständen für 
jede angefangene Stumdmen 82 --
	        
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