Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Wird ein fester Gehalt nicht gewährt, so hat der Stellvertreter dem Auftraggeber 
gegenüber außer den in Abs. 1 erwähnten Vergütungen anzusprechen: 
1. Für die Untersuchung lebender Tiere, für die veterinärpolizeiliche überwachung der 
zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchttiere, der Schlachthäuser, der Ställe 
der Viehhändler und der Gastställe, für die Kontrolle der Desinfektion und die 
überwachung des Viehverkehrs auf Eisenbahnen, für die Anordnung und Leitung 
sonstiger Desinfektionen, für die Mitwirkung bei der Schätzung zu entschädigender 
Tiere, für die Beaufsichtigung der unschädlichen Beseitigung von Tierleichen, für 
die Mitwirkung bei der Farrenschau, für die Revision der Geschäftsführung der 
Fleischbeschauer und für sonstige ähnliche Verrichtungen einschließlich mündlicher 
Beratungen von Behörden und Personen in amtlichen Angelegenheiten für jede 
angefangene Stunde 2= 
Am Wohnort darf, soweit das Geschäft nicht bloß bei sich darbietender Gelegen- 
heit vorzunehmen ist, der Zu= und Abgang eingerechnet werden, auswärts nur die 
eigentliche Dauer des Dienstgeschäfts ausschließlich des auf die Reise und die etwaige 
Erholung entfallenden Zeitaufwands. Werden im Zusammenhang mit dem Dienst- 
geschäft andere Verrichtungen ausgeführt, so hat die hierauf verwendete Zeit ebenso 
außer Berechnung zu bleiben, wie wenn während der Abwesenheit von Hause bezw. 
der Dauer des Dienstgeschäfts von letzterem unabhängige Verrichtungen vorgenom- 
men werden. 
2. Für die Vornahme der Schafschau: 
für jedes Stück der Dere 1 P., 
doch darf für jede zu besuchende Ortschaft mindestens ein Letrag von 1 4 
berechnet werden. 
3. a) Für einen kurzen Erfund= oder Vollzugsbericht, soweit er nicht im unmittel- 
baren Anschluß an die Verrichtung niederzuschreiben und nach Ziff. 1 mitzu- 
berechnen ist, ferner für eine Meldekarte in Viehsenche nangelegenheiten oder für 
einen monatlichen Tierseuchenbericht . . . . 80Pf. 
b) für einen sonstigen schriftlichen Bericht, eine schriftliche Außerung oder ein kurzes 
schriftliches Gutachten, soweit es nicht einen Bestandteil einer Verrichtung bildet 
(681 Ziff. 1-9).. ..... 1bi83 M,
	        
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