161
Wird ein fester Gehalt nicht gewährt, so hat der Stellvertreter dem Auftraggeber
gegenüber außer den in Abs. 1 erwähnten Vergütungen anzusprechen:
1. Für die Untersuchung lebender Tiere, für die veterinärpolizeiliche überwachung der
zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchttiere, der Schlachthäuser, der Ställe
der Viehhändler und der Gastställe, für die Kontrolle der Desinfektion und die
überwachung des Viehverkehrs auf Eisenbahnen, für die Anordnung und Leitung
sonstiger Desinfektionen, für die Mitwirkung bei der Schätzung zu entschädigender
Tiere, für die Beaufsichtigung der unschädlichen Beseitigung von Tierleichen, für
die Mitwirkung bei der Farrenschau, für die Revision der Geschäftsführung der
Fleischbeschauer und für sonstige ähnliche Verrichtungen einschließlich mündlicher
Beratungen von Behörden und Personen in amtlichen Angelegenheiten für jede
angefangene Stunde 2=
Am Wohnort darf, soweit das Geschäft nicht bloß bei sich darbietender Gelegen-
heit vorzunehmen ist, der Zu= und Abgang eingerechnet werden, auswärts nur die
eigentliche Dauer des Dienstgeschäfts ausschließlich des auf die Reise und die etwaige
Erholung entfallenden Zeitaufwands. Werden im Zusammenhang mit dem Dienst-
geschäft andere Verrichtungen ausgeführt, so hat die hierauf verwendete Zeit ebenso
außer Berechnung zu bleiben, wie wenn während der Abwesenheit von Hause bezw.
der Dauer des Dienstgeschäfts von letzterem unabhängige Verrichtungen vorgenom-
men werden.
2. Für die Vornahme der Schafschau:
für jedes Stück der Dere 1 P.,
doch darf für jede zu besuchende Ortschaft mindestens ein Letrag von 1 4
berechnet werden.
3. a) Für einen kurzen Erfund= oder Vollzugsbericht, soweit er nicht im unmittel-
baren Anschluß an die Verrichtung niederzuschreiben und nach Ziff. 1 mitzu-
berechnen ist, ferner für eine Meldekarte in Viehsenche nangelegenheiten oder für
einen monatlichen Tierseuchenbericht . . . . 80Pf.
b) für einen sonstigen schriftlichen Bericht, eine schriftliche Außerung oder ein kurzes
schriftliches Gutachten, soweit es nicht einen Bestandteil einer Verrichtung bildet
(681 Ziff. 1-9).. ..... 1bi83 M,