Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Veronalum (Urea diaethylmalony-- Veronal (Diäthylmalonylharnstoff, 
lica, Acidum diaethylbarbituricum), Diüäthylbarbitursäure 0,6 g. 
Diese Anderungen treten mit dem 1. März 1908 in Kraft. 
Stuttgart, den 20. Februar 1908. 
Pischek. 
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Verfügung der Ministerien des Innern und des firchen- und Schulweseus, 
betreffend die Aufsicht über die ökonomischen Verhältnisse der Lehrstellen anu Volksschulen. 
Vom 15. Februar 1908. 
§ 1. 
Die Ortsschulbehörde, welcher die Aufsicht über das örtliche Volksschulwesen 
überhaupt zukommt, hat auch die nächste Aufsicht über die ökonomischen Verhälnisse der 
Lehrstellen zu führen. Sie hat also für die Durchführung und Beobachtung der hierauf 
bezüglichen Vorschriften zu sorgen und namentlich darauf zu sehen, einerseits, daß der 
Lehrer sein Einkommen und die damit verbundenen Bezüge rechtzeitig und unverkürzt 
erhält, daß seine Dienstwohnung stets in gutem und wohnlichem Zustand erhalten wird 
und daß die Schulgüter und Wirtschaftsgelasse bei besetzter oder erledigter Stelle, auch 
dann, wenn sie von der Gemeinde in Pacht gegeben sind, wirtschaftlich und im wahren 
Interesse der Schulstellen benützt und besorgt werden, andererseits, daß der Inhaber 
einer Dienstwohnung oder von Schulgütern die ihm obliegenden Leistungen nicht ver- 
säumt. 
Erforderlichenfalls hat die Ortsschulbehörde die nötigen Anträge bei den zuständigen 
Behörden zu stellen. Gleichzeitig hat sie eine Ausfertigung ihres Beschlusses an das 
gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen einzusenden. 
§2. 
Bei Lehrstellen, mit welchen eine Dienstwohnung (Hausgarten) oder eine Güter- 
besoldung verbunden ist, sind folgende Verzeichnisse zu führen: 
1. Beschreibung der Dienstwohnung (mit Hausgarten), sowie der zur Wohnung 
gehörigen Einrichtungsgegenstände; 
2. Beschreibung der Schulbesoldungsgüter und Allmanden mit dazu gehörigen 
Wirschaftsgelassen.
	        
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