Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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hat er etwaige Wünsche bis zum Beginn der Besichtigung schriftlich dem Ortsschulauf- 
seher zu übergeben. 
über das Ergebnis der Besichtigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches neben 
den vom Stelleninhaber vorgebrachten Wünschen die einerseits von dem Eigentümer, 
andererseits von dem Inhaber vorzunehmenden Veränderungen und Verbesserungen zu 
enthalten hat. 
Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den zur Vertretung des Eigentlmers be- 
rufenen Organen und dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen vorzulegen. 
§ 7. 
Wo ein Teil der Lehrer oder alle Lehrer an Stelle der Dienstwohnung Mietzins- 
entschädigung erhalten, ist in fünfjährigen Zwischenräumen durch die Ortsschulbehörde 
zu prüfen, ob die Höhe der Mietzinsentschädigung den örtlichen Mietpreisen für Woh- 
nungen entspricht, wie sie den Lehrern nach den bestehenden Vorschriften zukommen. Ist 
dies nach Ansicht der Ortsschulbehörde nicht der Fall oder besteht hierüber Meinungs- 
verschiedenheit innerhalb der Ortsschulbehörde, so ist dem gemeinschaftlichen Oberamt in 
Schulsachen zur Ordnung der Angelegenheit Vorlage zu machen. 
88. 
Die Ortsschulbehörde bestimmt, wer zu der übernahme (8§ 4), der übergabe (§ 5) 
und der regelmäßigen Besichtigung (§ 6) jedesmal außer dem Ortsschulaufseher und 
dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertretern und außer dem beteiligten Lehrer etwa noch 
beizuziehen ist. 
Jedenfalls zur Übernahme (§ 4) empfiehlt sich die Beiziehung eines Bau- 
sachverständigen. 
§ 9#. 
Wenn sich im übrigen bei besetzter Stelle bezüglich der Dienstwohnung mit Haus- 
garten oder bezüglich der in Selbstbewirtschaftung des Lehrers befindlichen Besoldungs- 
güter und Wirtschaftsgelasse Anstände ergeben, deren Beseitigung nach Ansicht des 
Stelleninhabers Sache des Eigentümers ist, so hat der Inhaber hievon alsbald der 
Ortsschulbehörde schriftlich Anzeige zu machen. Die letztere hat unverweilt die erforder- 
lichen Anträge bei den zuständigen örtlichen Organen zu stellen (vergl. auch § 1 letzter 
Satz). Soweit die Ortsschulbehörde die Auffassung des Inhabers nicht zu teilen ver-
	        
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