Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Anlage. 
Entlassungs-Ausweis 
für den N. N. 
Porzeiger dieses. 
(der vollständige Namen und das Gewerbe) 
aus 
don 
wegen 
zu einer 
von 
verurteilt und anmn 
zu Erstehung der Strafe in d 
eingeliefert, dessen Strafzeit somit am abläuft, 
ist durch Beschluß des K. Juftaministeriuns vom. 4 in Gemäßheit der §#§ 23 bis 
26 des Strafgesetzbuchs heute aus der Strafanstan vorläufig entlassen worden. 
Derselbe hat sich über 
(die Orte des Reisewegs) 
nach zu begeben, wo er 4 
(binnen . Tagen) 
einzutreffen und nach vorgängiger persönlicher Meldung bei der Ortspolizeibehörde Aufenthalt zu nehmen hat. 
Die unvollstreckt gebliebene Strafe gilt als verbüßt, wenn bis zum 
ein Widerruf der vorläufigen Entlassung nicht erfolgt sein wird. 
Signalement: 
(Ort, Datum, Siegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.) 
Unterschrift: 
(Auf der Rückseite: Verhaltungsvorschriften 2c.)
	        
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