Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  10 c.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  An
Zuschlägen  zur  Bildung  desselben  sind  bei  der  erstmaligen  Umlegung  der  Entschädigungsbeträge
  dreihundert  Prozent,  bei  der  zweiten  zweihundert,  bei  der
dritten  einhundertundfünfzig,  bei  der  vierten  einhundert,  bei  der  fünften  achtzig,
bei  der  sechsten  sechzig  und  von  da  an  bis  zur  elften  Umlegung  jedesmal
zehn  Prozent  weniger  als  Zuschlag  zu  den  Entschädigungsbeträgen  zu  erheben.
Nach  Ablauf  der  ersten  elf  Jahre  und,  sofern  bas  elfte  Jahr  beim  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  schon  überschritten  ist,  von  diesem  letzteren  Zeitpunkt  ab  haben
die  Berufsgenossenschaften  dem  jeweiligen  Bestande  des  gesetzlichen  Reservefonds
drei  Jahre  lang  je  zehn  Prozent  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je  drei  Jahren
je  ein  Prozent  weniger  bis  herab  zu  je  vier  Prozent  alljährlich  zuzuschlagen  und
zwar  jedesmal  unter  Anrechnung  der  Zinsen.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  sind  aus
den  Zinsen  des  Reservefonds  diejenigen  Beträge  zu  entnehmen,  welche  erforderlich
sind,  um  eine  weitere  Steigerung  des  auf  eine  jede  versicherte  Person  im  Durchschnitt
  entfallenden  Umlagebeitrags  zu  beseitigen.  Der  Rest  der  Zinsen  ist  dem
Reservefonds  weiter  zuzuschlagen.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs = Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles  auch
den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs = Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche
Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts.

II.  Organisation  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.
Ermittelung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.
§.  11.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  §§.  1  oder  1 a  fallenden,  bisher  der  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherung  nicht  unterstellten  Betriebs  hat  diesen  binnen  einer
von  dem  Reichs = Versicherungsamte  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Frist  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben  sowie
die  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
die  Angaben  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer
Auskunft  darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  Gewerbszweigen  geordnetes
Verzeichniß  der  Betriebe  ihres  Bezirkes  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der
Art  des  Betriebs  sowie  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen