110 IT, 6. Bekämpfung der Krankheiten.
der Pariser Internationalen Sanitätsübereinkunft vom 3. Dezember 1903) beruhenden
Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen eine Desinfektion von Reisegepäck und
Gütern zulässig ist. Hinsichtlich Aussätziger oder des Aussatzes Verdächtiger 18
vorgeschrieben, dass die von ihnen benutzten Wagenabteile und Aborte vor sonstiger
Benutzung sofort zu desinfizieren sind. , | on Auf
Der Abschnitt II: Behandlung der Eisenbahnwagen beim h -
treten gemeingefährlicher Krankheiten, enthält im wesentlichen en
schriften für die Reinigung und Desinfektion von Personenwagen, Schlafwagen, 7 e-
päck- und Postwagen und Güterwagen sowie Massnahmen zum Schutze der Des-
infektionsarbeiter. Daran, schliesst sich als Abschnitt IV eine Desin fektions-
anweisung sowie als Anlage I ein Abdruck des Seuchengesetzes und endlich als
Anlage 2 eine Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten als „beamtete
Ärzte“ geltenden Ärzte und Medizinalbeamten. u
H. Leichenbeförderung.
Als eine gebotene Vorsichtsmassnahme zur wirksamen Bekämpfung ‚ansteckender
Krankheiten ist auch die Regelung der Beförderung von Leichen auf
Eisenbahnen anzusehen. Diese Regelung ist einheitlich für das gesamte Reichs-
gebiet zum letzten Male erfolgt in den noch jetzt geltenden $$ 42 und 43 der Eisen-
bahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 18991). Danach muss der Leichentransport
innerhalb einer gewissen Frist angemeldet, die Leiche in einem hinlänglich widerstands-
fähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen, und letzterer von einer hölzernen Um-
hüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschieburg des Sarges innerhalb der
Umhüllung verhindert wird. Die Leiche muss von einer Person begleitet sein, welche
denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. Bei der Aufgabe
muss der vorschriftsmässige Leichenpass beigebracht werden. Bei Leichen-
transporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung
wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die
Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach dieser
Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. Weitere Bestimmungen dieser Eisen-
bahnverkehrsordnung Dezichen sich auf die Art der Beförderung in Güterwagen, auf
die Vermeidung von Verzögerungen des Transports und auf Erleichterungen für
Leichen, die für öffentliche höhere Lehranstalten bestimmt sind.
Diese Vorschriften haben hinsichtlich der Forderung eines Leichenbegleiters
durch die Bekanntmachung, betr. Änderungen der Eisenbahnver-
kehrsordnung, vom 18. Juni 1902?) insofern eine Einschränkung erfahren, als
in gewissen Fällen von einer solchen Forderung abgesehen wird. Einer Begleitung
bedarf es nach dieser neueren Bestimmung nicht, wenn als Bestimmungsort eine
Eisenbahnstation bezeichnet ist, und der Absender bei der Aufgabestation das schrift-
liche oder telegraphische Versprechen des Empfängers hinterlegt, dass dieser die
Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung von ihrem Eintreffen
abholen lassen werde. Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten und an Be-
erdigungsinstitute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber der
Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben. Neuerdings haben die Be-
dingungen insofern eine abermalige Erleichterung erfahren, als der Bundesrat unter
dem 21. März 19078) beschlossen hat, dass Scharlach, Diphtherie und Gelbfieber
nicht mehr zu 'denjenigen Krankheiten gehören sollen, bei denen die Bahn-
beförderung der Leichen nur dann zuzulassen ist, wenn mindestens ein Jahr nach dem
Tode verstrichen ist. Die Mitwirkung der Polizeibehörden und insbesondere die Aus-
stellung der für den Leichentransport erforderlichen Leichenpässe erfolgt nach den
landesrechtlichen Bestimmungen, welche von den einzelnen Bundesregierungen gleich-
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RGBl 8. 557. 2) RGBI S, 236. 9) Vgl. VeröfKGA 1907 8. 712.