Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 111 
förmig nach dem nachstehenden, vom Bundesrat unterm 1. Dezember 1887 be- 
schlossenen') Entwurf erlassen worden sind, 
Entwurf von Bestimmungen über die Beförderung von 
Leichen auf Eisenbahnen. 
1. Die inländischen Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, 
werden von den Landesregierungen bezeichnet und dem Reichskanzler mitgeteilt. Die örtliche Zuständigkeit regelt 
sich in der Weise, dass im einzelnen Falle diejenige Behörde oder Dienststelle den Leichenpass auszustellen hat, 
in deren Bezirk der Sterbeort oder — im Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für 
Leichentransporte, welche aus dem Auslande komnien, kann, soweit nicht Vereinbarungen über die Anerkennung 
der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch die- 
Jenige zur Ausstellung von Leichenpässen befugte inlündische Behörde oder Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk 
der Transport im Reichsgebiete beginnt. Auch können die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom 
Reichskanzler zur Ausstellung der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hiernach zur Ausstellung der Leichen- 
pässe zuständigen Behörden etc. werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht. 
, 2. Der Leichenpass darf nur für solche Leute erteilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise 
geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
b) eine nach Anhörung des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des beamteten Arztes über die 
Todesursache, sowie darüber, dass seiner Überzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche 
Bedenken nicht entgegenstehen ; 
c) ein Ausweis über die vorschriftsmässig erfolgte Einsargung der Leiche ($ 34 Abs. 2 des Eisenbahnbetriebs- 
reglements in Verbindung mit Nr. 3, 4 dieser Bestimmungen); 
d) in den Fällen des $ 157 der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) die seitens 
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung. 
‚ Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier 
nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (8$ 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder anderen Fahrzeug der Marine be- 
fanden, durch eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter An- 
gabe der Todesursache und mit der Erklärung, dass nach ärztlichem Ermessen der Beförderung der Leiche gesund- 
heitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt. 
3. Der Boden des Sarges muss mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlen- 
pulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt, und es muss diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung 
reichlich besprengt sein. 
4. In besonderen Fällen, z B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit, kann 
nach dem Gutachten des beamteten Arztes eine Behandlung der Leiche mit fäulniswidrigen Mitteln verlangt werden. 
Diese Belıandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher, die mit fünfprozentiger 
Karbolsäurelösung getränkt sind. In schweren Fällen muss ausserdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäure- 
lösung in die Brust- und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 1 gerechnet) 
oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. 
5. Als Begleiter sind von der den Leichenpass ausstellenden Behörde nur zuverlässige Personen zuzulassen. 
6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, Scharlach. Flecktyphus, 
Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur 
dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 
7. Die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeorts bleibt den 
Landesregierungen überlassen. 
8. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem Auslande geben, sind 
ausser den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der 
Leichentransporte abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten. 
Die vorstehend unter Nr. 6 aufgeführten 3 Krankheiten Scharlach, Diphtherie 
und Gelbfieber kommen infolge des gleichfalls bereits erwähnten Bundesratsbe- 
schlusses vom 21. März 1907 in Wegfall. 
Nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen wurde zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweiz laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1889?) 
eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass Leichenpässe, welche von einer zustän- 
digen Behörde in Deutschland ausgestellt sind, in der Schweiz, und Leichenpässe, 
welche von einer zuständigen Behörde in der Schweiz ausgestellt sind, in Deutschland 
für die Zulassung der Leichen zur Beförderung auf Eisenbahnen als gültig anerkannt 
werden. Eine gleiche Vereinbarung ist nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 2. April 1890%) mit Österreich-Ungarn getroffen worden. Die in Österreich- 
Ungarn und der Schweiz bei der Ausfertigung der Leichenpässe zur Anwendung 
kommenden Formulare entsprechen den deutscherseits eingeführten Mustern. Eine 
1) Veröff KGA 1887 8. 746. 2 ZBIDER 8. 204. 8) Desgl. 8. 78,