— 82 —
Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen
Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen
Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des
Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem
Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das
Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der
Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören-
den Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben na-
mentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel-
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs
der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die
betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des
Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer ein-
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum
Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen
einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz- Samml. für 1851. S. 451 ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach
näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundes-
gesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. §. 5., in Württemberg nach näherer Bestim-
mung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870.
S. 658.) zur Anwendung.
XII. Reichs-