Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§.  220.

Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  oder  Willen
vorsätzlich  abtreibt  oder  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren
bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
  ein.  

§. 221.

Wer  eine  wegen  jugendlichen  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Krankheit  hülflose
  Person  aussetzt,  oder  wer  eine  solche  Person,  wenn  dieselbe  unter  seiner
Obhut  steht  oder  wenn  er  für  die  Unterbringung,  Fortschaffung  oder  Aufnahme
derselben  zu  sorgen  hat,  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verläßt,  wird  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen  ihr  Kind  begangen,  so
tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.  

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  der  ausgesetzten  oder
verlassenen  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren
und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
nicht  unter  drei  Jahren  ein.

 

 

§.  222.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursacht,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.  

Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,
vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

Siebenzehnter  Abschnitt.
Körperverletzung.

§.  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder  an  der  Gesundheit
  beschädigt,  wird  wegen  Körperverlegung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  erkennen.

§.  224.

Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der  Verletzte  ein  wichtiges  Glied
des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder  beiden  Augen,  das  Gehör,  die
Sprache  oder  die  Zeugungsfähigkeit  verliert  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd