Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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zehn  Jahren  und,  wenn  die  Entführung  begangen  wurde,  um  die  Entführte  zur
Ehe  zu  bringen,  mit  Gefängniß  bestraft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  237.

Wer  eine  minderjährige,  unverehelichte  Frauensperson  mit  ihrem  Willen,
jedoch  ohne  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes,  entführt,  um  sie
zur  Unzucht  oder  zur  Ehe  zu  bringen,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  238.

Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  die  Verfolgung  nur
statt,  nachdem  die  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden  ist.  

§. 239.

Wer  vorsätzlich  und  widerrechtlich  einen  Menschen  einsperrt  oder  auf  andere
  Weise  des  Gebrauches  der  persönlichen  Freiheit  beraubt,  wird  mit  Gefängniß
  bestraft.

Wenn  die  Freiheitsentziehung  über  eine  Woche  gedauert  hat,  oder  wenn
eine  schwere  Körperverletzung  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung
  oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht
worden  ist,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde
  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem  Monat
  ein.

Ist  der  Tod  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung  oder
die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht  worden,  so  ist
auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

 

§.  240.

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zweihundert  Thalern  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  241.

Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  bedroht,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert
Thalern  bestraft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.