Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gibt. 
§. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer 
falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. 
§. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, 
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen 
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet wer- 
den, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person 
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abge- 
geben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem An- 
deren einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzu- 
fügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe von funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann. 
§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271. bezeichne- 
ten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes 
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, 
nach Vorschrift des §. 272. bestraft. 
 §. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließ- 
lich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, 
beschädigt oder unterdrückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
  
§. 275.
	        
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