Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 4. 
Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung finden 
auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern 
behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Tele- 
graphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die 
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die 
rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto- 
freiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich 
den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Be- 
schränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korre- 
spondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs 
mit dem Auslande zu.  
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und 
Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
§. 5. 
Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs- 
wesen, so findet 
Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. 
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern 
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs- 
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze 
und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein 
trägt. 
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche 
Geltung. 
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu 
gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. 
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- 
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver- 
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte 
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und 
sonstigen Bestimmungen. 
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben 
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie 
nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen 
Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. 
6* Dieser
	        
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