Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 59. 
Als Dienstbeschädigung sind anzusehen: 
a) Verwundung vor dem Feinde 
b) sonstige bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden 
erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienstbeschädigung) 
e) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, 
welche durch die besonderen Eigenthümlichkeiten des aktiven Militair- 
beziehentlich Seedienstes veranlaßt sind (innere Dienstbeschädigung), 
Hierher gehören auch epidemische und endemische Krankheiten, 
welche an dem den Soldaten zum dienstlichen Aufenthalt angewiesenen 
Orte herrschen, insbesondere 
c) die kontagiöse Augenkrankheit. 
§. 60. 
Für die Berechnung der Dienstzeit finden die in den §§. 18 —25., 50. 
und 54. enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
  
§. 61. 
Die Invaliden sind entweder: 
Halbinvalide, d. h. solche, welche zum Feld- beziehentlich Seedienst un- 
tauglich, aber zum Garnisondienst noch fähig sind, oder Ganzinvalide, 
welche zu keinerlei Militairdienst mehr tauglich sind. 
§. 62. 
Die Invalidität und der Grad derselben werden sowohl für sich als in 
ihrem ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung auf 
rund militair-ärztlicher Bescheinigung durch die dazu verordneten Militair- 
behörden festgestellt. 
Die Thatsache einer erlittenen Dienstbeschädigung muß durch dienstliche 
Erhebungen nachgewiesen sein. 
  
  
§. 63. 
Invaliden von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit, bei denen eine Besserung 
ihres Zustandes zu erwarten steht, haben nicht sogleich den Anspruch auf lebens- 
längliche, sondern nur auf vorübergehende Versorgung, bis ihr Zustand ein 
endgültiges Urtheil möglich macht. 
§. 64. 
Als Invalidenversorgung gelten Pension und Pensionszulagen, der Civil- 
versorgungsschein, die Aufnahme  in Invalideninstitute, die Verwendung im 
Garnisondienst. § 65.
	        
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