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§. 59.
Als Dienstbeschädigung sind anzusehen:
a) Verwundung vor dem Feinde
b) sonstige bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden
erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienstbeschädigung)
e) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit,
welche durch die besonderen Eigenthümlichkeiten des aktiven Militair-
beziehentlich Seedienstes veranlaßt sind (innere Dienstbeschädigung),
Hierher gehören auch epidemische und endemische Krankheiten,
welche an dem den Soldaten zum dienstlichen Aufenthalt angewiesenen
Orte herrschen, insbesondere
c) die kontagiöse Augenkrankheit.
§. 60.
Für die Berechnung der Dienstzeit finden die in den §§. 18 —25., 50.
und 54. enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
§. 61.
Die Invaliden sind entweder:
Halbinvalide, d. h. solche, welche zum Feld- beziehentlich Seedienst un-
tauglich, aber zum Garnisondienst noch fähig sind, oder Ganzinvalide,
welche zu keinerlei Militairdienst mehr tauglich sind.
§. 62.
Die Invalidität und der Grad derselben werden sowohl für sich als in
ihrem ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung auf
rund militair-ärztlicher Bescheinigung durch die dazu verordneten Militair-
behörden festgestellt.
Die Thatsache einer erlittenen Dienstbeschädigung muß durch dienstliche
Erhebungen nachgewiesen sein.
§. 63.
Invaliden von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit, bei denen eine Besserung
ihres Zustandes zu erwarten steht, haben nicht sogleich den Anspruch auf lebens-
längliche, sondern nur auf vorübergehende Versorgung, bis ihr Zustand ein
endgültiges Urtheil möglich macht.
§. 64.
Als Invalidenversorgung gelten Pension und Pensionszulagen, der Civil-
versorgungsschein, die Aufnahme in Invalideninstitute, die Verwendung im
Garnisondienst. § 65.