Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

—  139  —

§.  64.

Nach  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Erkenntnisses  kann  der  Antrag
  nicht  zurückgenommen  werden.

Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  der  vorbezeichneten
Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  auch  gegen  die  anderen  zur  Folge.

§.  65.

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  selbstständig
  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.

So  lange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche  Vertreter
desselben,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des  Verletzten,  das  Recht,  den

Antrag  zu  stellen.
Bei  bevormundeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist  der  Vormund

der  zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

§.  66.
Durch  Verjährung  wird  die  Strafverfolgung  und  die  Strafvollstreckung
ausgeschlossen.  §.  67.

Die  Strafverfolgung  von  Verbrechen  verjährt,
wenn  sie  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedroht
sind,  in  zwanzig  Jahren;
wenn  sie  im  Höchstbetrage  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  einer  längeren
als  zehnjährigen  Dauer  bedroht  sind,  in  funfzehn  Jahren;
wenn  sie  mit  einer  geringeren  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  in  zehn
Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Vergehen,  die  im  Höchstbetrage  mit  einer  längeren
  als  dreimonatlichen  Gefängnißstrafe  bedroht  sind,  verjährt  in  fünf  Jahren,
von  anderen  Vergehen  in  drei  Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Uebertretungen  verjährt  in  drei  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Handlung  begangen
  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges.

§.  68.

Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  That  gegen
den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung.

Die  Unterbrechung  findet  nur  rücksichtlich  desjenigen  statt,  auf  welchen
die  Handlung  sich  bezieht.  

Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

  §. 69.  

Ist  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens  von  einer  Vorfrage
  abhängig,  deren  Entscheidung  in  einem  anderen  Verfahren  erfolgen  muß,
so  ruht  die  Verjährung  bis  zu  dessen  Beendigung.

§.  70.