Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§.  70.
Die  Invalidenpension  fünfter  Klasse  wird  gewährt:
A.  den  Ganzinvaliden,  welche
1)  nach  8  jähriger  Dienstzeit,  oder
2)  durch  eine  der  im  §.  59.  unter  a.  b.  d.  bezeichneten  Dienstbeschädigungen
  zu  jedem  Militairdienst  untauglich  geworden  sind,
B.  den  Halbinvaliden,  welche
1)  nach  12  jähriger  Dienstzeit,  oder
2)  durch  eine  der  im  §.  59.  unter  a.  b.  d.  bezeichneten  Dienstbeschädigungen
  zum  Feld-  bezw.  Seedienst  untauglich  geworden  sind.
§.  71.  
Pensionszulagen.
Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche  nachweislich  durch  den  Krieg

invalide  geworden  sind,  erhalten  eine  Pensionszulage  von  2  Thalern  monatlich
neben  der  Pension.
§.  72.

Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche  nachweislich  durch  Dienstbeschädigung,
sei  es  im  Kriege  oder  im  Frieden,  verstümmelt,  erblindet  oder  in  der  nachstehend
angegebenen  Weise  schwer  und  unheilbar  beschädigt  worden  sind,  erhalten  neben
der  Pension  und  event.  neben  der  Pensionszulage  eine  Verstümmelungszulage.

Dieselbe  beträgt  je  6  Thaler  monatlich:

a)  bei  dem  Verluste  einer  Hand,  eines  Fußes,  eines  Auges  bei  nicht  völliger
  Gebrauchsfähigkeit  des  anderen  Auges.

Die  Erblindung  des  Auges  wird  dem  Verluste  desselben  gleich  geachtet;

b)  beim  Verlust  der  Sprache;  

c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines
Armes,  sowie  eines  Fußes  in  dem  Grade,  daß  sie  dem  Verluste  des
Gliedes  gleich  zu  achten  ist.

Die  Bewilligung  dieser  Zulage  ist  ferner  zulässig:

d)  bei  solchen  schweren  Schäden  an  sonstigen  wichtigen  äußeren  oder  inneren
Körpertheilen,  welche  in  ihren  Folgen  für  die  Erwerbsfähigkeit  einer
Verstümmelung  gleich  zu  achten  sind.

Die  unter  a.  bis  d.  aufgeführten  Zulagen  dürfen  den  Betrag  von  12  Thalern
monatlich  nur  in  dem  Falle  übersteigen,  wenn  die  Invalidität  durch  Verwundung
oder  äußere  Dienstbeschädigung  (§.  59.  a.  und  b.)  herbeigeführt  ist.

Die  für  Erblindung  eines  oder  beider  Augen  ausgesetzten  Zulagen  von
6  Thalern,  beziehentlich  12  Thalern  monatlich,  werden  jedoch  von  der  vorstehenden
Einschränkung  nicht  betroffen.  §. 73.

Invalide,  welche  einfach  verstümmelt  sind,  werden  als  gänzlich  erwerbsunfähig,
  diejenigen,  welche  mehrfach  verstümmelt  sind,  als  solche  angesehen,  die
ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  können.    §. 74.