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§. 74.
Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten
18. Dienstjahre ab für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuwei-
sender Ganzinvalidität eine Pensionszulage von 4 Thaler monatlich gewährt
(Dienstzulage).
Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch — unbeschadet der in den
§§. 71. und 72. bezeichneten Zulagen — das gesammte Diensteinkommen der
Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht übersteigen.
§. 75.
Civilversorgungsschein.
Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie
sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten
diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer
Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens
zwölf Jahre gedient haben. 16
Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein
nicht erhalten.
Ist die Epilepsie durch Dienstbeschädigung entstanden, so wird den damit
Behafteten, unter der Voraussetzung ihrer Berechtigung zum Civilversorgungs-
schein, nicht die dem Grade ihrer Invalidität entsprechende Invalidenpension,
sondern, sofern sie nicht schon die Pension der ersten Klasse beziehen, die der
nächst höheren Klasse gewährt.
Dieselbe Vergünstigung darf unter gleichen Voraussetzungen auch anderen
Invaliden beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu Theil werden, wenn sie
ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich sind.
§. 77.
„Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats-
behörden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der dar-
über von dem Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise
mit Invaliden besetzt, welche den Civilversorgungsschein besitzen.
In dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den Invaliden und
den übrigen Militair-Anwärtern tritt durch die obige Vorschrift ebensowenig
eine Aenderung ein, wie in den, in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der
Versorgung der Militair-Anwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden
Bestimmungen. §. 78.
Invaliden-Institute.
An Stelle der Pensionirung können Ganzinvalide mit ihrer Zustimmung
auch durch Einstellung in ein Invaliden - Institut (Invalidenhäuser, Invaliden-
kompagnien, so lange letztere noch bestehen) versorgt werden.
Die Aufnahme kann nur innerhalb der für dergleichen Institute festge-
stellten Etats erfolgen.
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