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den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden
Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden
durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. in
Wirksamkeit.
§. 6.
Die Artikel 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die von
Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der
Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72.
aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich
die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an
Bayern nachzuweisen ist.
§. 7.
Die in den vorstehenden §§. 1. bis 6. enthaltenen Bestimmungen
sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und
dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht,
haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
§. 8.
Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte Ueber-
gangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Verfassung findet
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes-
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen An-
wendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Art. 79. Nr. 13.).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit
diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig
der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetz-
gebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte
Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Mi-
litairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. und beziehungsweise
der