Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.  35.

 

 

 

(Nr.  688.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichsstempelmarken  und  gestempelten
  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  Vom
11.  August  1871.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  der  Bundesstempelmarken
  und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  u.  s.  w.,  vom  13.  Dezember  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  695.)  wird  hierdurch
  bekannt  gemacht,  daß  in  Folge  der  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  des
Gesetzes  vom  10.  Juni  1869.,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen
Bunde  (Bundesgesetzbl.  S.  192.),  auf  das  gesammte  Bundesgebiet  einschließlich
Elsaß-Lothringens  die  Anfertigung  von  Reichsstempelmarken  und  mit  dem  Reichsstempel
  versehener  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  bewirkt  ist.

Die  Reichsstempelmarken  sind  mit  der  Umschrift  „Deutscher  Wechselstempel“
und  der  Angabe  des  Steuerbetrages  in  Groschen,  für  welchen  sie  gelten,  bezeichnet
und  lauten  wie  die  bisherigen  Stempelmarken  auf  Steuerbeträge  von  1,  1½,  3,
4½,  6,  7½,  9,  12,  15,  22½,  30,  45,  60,  90,  150  und  300  Groschen.  Die  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  Wechselblankets  lauten  auf  Steuerbeträge  von
1,  1½,  3,  4½,  6,  7½,  9,  12,  15,  22½  und  30  Groschen.

Von  der  Mitte  dieses  Monats  ab  werden  die  Reichsstempelmarken  und
mit  dem  Reichsstempel  versehenen  Blankets  allmälig  in  den  Debit  übergehen.

Ein  Umtausch  der  in  die  Hände  des  Publikums  übergegangenen  älteren
Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets  gegen  die  neuen  Reichsstempelmarken
  und  Blankets  findet  nicht  statt,  vielmehr  können  die  mit  „Norddeutscher
Wechselstempel“  bezeichneten  älteren  Marken  und  Blankets  bis  auf  Weiteres  auch
ferner  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelabgabe  verwendet  werden.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1869.  (Bundesgesetzbl.
S.  695.)  über  den  Debit  der  Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets,
sowie  über  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken  und
Blankets  getroffenen  Anordnungen,  sowie  die  hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der
Verwendung  der  Bundesstempelmarken  in  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  vom  23.  Juni  1871.    (Reichs-Reichs-Gesetzbl.

  1871.  57*  gesetzbl.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  August  1871.