Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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dem Falle des §. 29. das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem 
Falle des §. 27. unter Nr. 1. haften der Absender und der Beförderer für das 
Porto solidarisch.  
§. 31. 
Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden 
Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen. 
§. 32. 
Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, 
sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegen- 
stand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder 
theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe 
und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt find. 
§. 33. 
Die in den 27. bis 29. bestimmten Geldstrafen fließen zur Postarmen- 
oder Unterstützungskasse. 
Abschnitt V. 
Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen. 
§. 34. 
Wenn eine Post- oder Porto-Defraudation entdeckt wird, so eröffnet die 
Ober-Postdirektion oder die mit den Funktionen der Ober-Postdirektion beauftragte 
Postbehörde mittelst besonderer Verfügung vor Einleitung eines förmlichen Ver- 
fahrens dem Angeschuldigten, welche Geldstrafe für von ihm verwirkt zu erachten 
sei, und stellt ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung eines 
Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten innerhalb einer präklu- 
sivischen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte hierauf 
die Zahlung ohne Einrede, so gilt die Verfügung als rechtskräftiger Strafbescheid; 
entgegengesetzten Falles erfolgt die Untersuchung und Entscheidung nach Maßgabe 
der §§ 35. bis 46. §. 35. 
Die Untersuchung wird summarisch von den Postanstalten oder von den 
Bezirksaufsichtsbeamten geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober- 
Postdirektionen etc. entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Straf- 
bescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren 
verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der 
Postbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des 
von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser 
Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als 
nicht ergangen angesehen. 
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird 
es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde 
nicht erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert. 
 §. 36. 
  
  
 
	        
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