Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Nachtrag

zum

Verzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  der  bestehenden
  Verwaltungs-Organisation  nach  den  §§.  2.  3.  6.  8.  24.  34

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  

und  35.  des  Wahlreglements  zur  Zeit  zuständigen  Behörden.

Anlage  D.
zum  Wahlreglement  vom  28.  Mai  1870.  (Bundesgesetzbl.  S.  306.).



1.  Königreich  Bayern.

§. 2. (Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):


das  Staatsministerium  des  Innern.  
§. 3. (Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter  und  Bestimmung  des
Wahllokals):

in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten

die  Magistrate,  in  den  übrigen  Distriktsverwaltungsbezirken  die
Bezirksämter.

§. 24. (Ernennung  des  Wahlkommissairs.)

§. 34. (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  etc.)

§. 35. (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissairs)
die  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern.

II.  Königreich  Württemberg.

§. 2. Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):

der  Minister  des  Innern.
§. 3. (Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten):
der  Gemeinderath.
§. 6. (Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
§.  8.