Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

1875.  301

gleichen  wie  sie  sich  wegen  der  nöthigen  Wäsche,  sowie  für  das  Stillungsgeschäft
vorbereiten  müssen.
S.  17.

Wird  die  Hebamme  zu  einer  Gebärenden  gerufen,  so  hat  sie  sich  sofort  hinzubegeben
  und  ihren  Apparat  (.  10)  mitzubringen.  Nach  der  Anbunft  hat  sie  durch
sorgfältige  äußere  und  innere  Untersuchung  und  durch  Beobachtung  zu  ermitteln,  ob
die  Geburt  schon  begonnen  hat,  wie  weit  dieselbe  vorgeschritten  ist,  und  ob  Regelwidrigkeiten
  vorhanden  sind,  welche  die  sofortige  Herbeirufung  eines  Geburtshelfers
nöthig  machen.

8.  18.

Hat  die  Hebamme  sich  ũberzeugt,  daß  die  Geburt  ihren  Anfang  genommen,  so
sind  sofort  die  bei  jeder  Geburt  nothwendigen  Vorkehrungen:  die  Herstellung  eines
zweckmäßigen  Geburtslagers  und  zwas  sonst  das  Lehrbuch  vorschreibt,  zu  treffen.
Auch  darf  sie  die  Kreisende  nicht  mehr  verlassen,  bis  die  Gefahr  einer  zu  starken
Nachblutung  vorüber  ist.

.  19.

So  lange  die  Hebamme  bei  der  Gebärenden  und  der  Leibesfrucht  alles  im
regelmäßigen  Zustande  findet,  hat  sie  den  Kreisenden,  so  weit  nöthig,  nur  Muth
einzusprechen,  durch  wvorsichtiges,  nicht  unnöthig  häufiges  Zufühlen  sich  von  den  fortschreitenden
  Veränderungen  zu  überzeugen,  die  Kreisende  zur  rechten  Zeit  auf  das
Geburtslager  zu  bringen,  sie  nicht  vorzeitig  zur  Verarbeitung  der  Wehen  aufzumuntern
  und  überall,  namentlich  bei  der  Unterstütung  des  Dammes,  der  Empfangnahme
  des  Kindes,  dem  Abnabeln  desselben  und  der  Entsermung  der  Nachgeburt
Alles  genau  zu  beobachten,  was  das  Lehrbuch  vorschreibt.

§.  20.

Bemerkt  die  Hebamme  aber  etwas  Ungewöhnliches,  von  dem  natürlichen  Verlaufe
  einer  regelmäßigen  Geburt  Abweichendes,  so  hat  sie  solches  sosort  dem  Ehemanne
  oder  den  nächsten  Angehörigen  der  Kreisenden  mitzutheilen,  damit  ohne  Zeit.
verlust  ein  Geburtshelser  herbeigerusen  werde.

Insbesondere  hat  dies  zu  geschehen:

I.  Wenn  die  Geburt  sich  über  die  normale  Zeit  hinausg  verzögert;
Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXVI.  46

J“.

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