Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  65

(ogl.  Art.  23  ff.  der  Gemeinde-Ordnung)  genießt,  in  selbstständigen  Verhaͤltnissen
lebt  und  weder  für  seine  Person  noch  räcksichtlich  seines  Vermögens  unter  Vormundschaft
  steht;

3)  im  vollen  Besitze  der  staatsbürgerlichen  Rechte  grtt  Hrgl.  Gesetz  über  den
Verlust  der  staatöbürgerlichen  Rechte  vom  1.  Mai  1850
Denjenigen,  welche  durch  lastechaften  bebenswandel  oder  E  thatsachlich  bekundete
  Verachtung  der  Religion  oder  der  Kirche,  durch  dauernden  ehelichen  Unfrieden
  oder  durch  schlechte  Kinderzucht  und  namentlich  dadurch,  daß  sie  ihre  Kinder  vom
gehörigen  Schulbesuch  ohne  genügende  Gründe  abhalten,  in  der  Gemeinde  öffentliches
  Aergerniß  geben,  ist  die  Theilnahme  am  kirchlichen  Stimmrechte  vom  Kirchenund
  Schul-Vorstande  zu  versagen.  Gegen  einen  desfallsigen  Beschluß  steht  ihnen
der  Recurs  an  die  Kirchen=  und  Schul-Inspection  und  in  höherer  Instanz  an  das
Fürstl.  Ministerium,  Abtheilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen,  zu.

S.  11.

Als  wählbar  in  den  Kirchen-  und  Schul-Vorstand  sind  nur  solche  Mitglieder
der  Kirchengemeinde  in  Vorschlag  zu  bringen  (5.  9.),  welche  das  Zoste  Lebenojahr
zurückgelggt  haben,  die  Eigenschaften  der  Stimmberechtigten  C.  10)  an  sich  tragen,
einen  sittlichen,  christlichen  Lebenswandel  führen  und  ihre  dem  Glauben  und  Bekenntnisse
  der  Kirche  entsprechende  Gesinnung  durch  Werthschätzung  der  kirchlichen  Gnadenmittel
  (Wort  und  Sakrament)  bethätigen.

K.  12.

Ueber  sädmmtliche  Wahl=  oder  Stimmberechtigten  wird  von  dem  Kirchen=  und
Schul-Vorstande  eine  Liste  gefertigt,  welche  acht  Tage  lang  an  einem  geeigneten
öffentlichen  Orte  zu  Jedermanns  Kenntniß  auszulegen  ist.  Einsprachen  gegen  die
Listen  sind  binnen  zehn  Tagen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  geschehenen
Auslegung  der  Listen  bei  dem  Kirchen=  und  Schul-Vorstande  anzubringen  und  zu
begründen  und  von  dem  Kirchen=  und  Schul-Vorstande  sofort  zu  entscheiden.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  ein  innerhalb  acht  Tagen  zu  erhebender  und
sofort  zu  erledigender  Recurs  an  die  Fürstl.  Kirchen--  und  Schul-Inspection  statt,
und  ist  gegen  diese  Entscheidung  ein  ebenfalls  binnen  acht  Tagen  zu  erhebender  weiterer
  Recurs  an  das  Fürstliche  Ministerium,  Abtheilung  für  Kirchen=  und  Schul-Sn
  zulässig.

ifll.  Schw.  —  Gesetzsamml.  IV.  11

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