Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

III 
Bereits vorhandene Fördergefäße dürfen, auch wenn sie der in §. 1. unter 
C. gegebenen Vorschrift nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877. noch be- 
nutzt werden, doch muß bis zum 1. Januar 1872. auf jedem solchen Förder- 
gefäße der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden. 
§. 6. 
Beschaffenheit der Kummtmaaße. 
Jeder Kasten eines Kummtmaaßes hat fest mit dem Boden verbundene 
und durch Aufsatzstücke zu erhöhende Seitenwände und je eine vertikale in Nuthen 
zwischen den Seitenwänden nach Art der Schützen bewegliche Vorder- und Hin- 
terwand; werden zwei solche Kasten mit einander verbunden, so ist die mittlere 
Schützenwand beiden gemeinschaftlich; im letzteren Falle enthält das Kummtmaaß 
ohne Aufsatzbretter vier, und mit denselben sechs Kubikmeter Fassungsraum. 
Der Abstand der lothrechten Vorder- und Hinterwand eines Kastens be- 
trägt im Lichten zwei Meter. 
Der Abstand der gleichmäßig geneigten Seitenwände beträgt im Lichten 
am Boden 65 Centimeter und an der oberen offenen Fläche 137 Centimeter, 
und zwar bei einer lothrechten Höhe von 1 Meter vom Boden ab gerechnet, 
wobei die Breite jeder Seitenwand von der oberen bis zu der an den Boden 
stoßenden Kante 106,3 Centimeter betragen muß. 
Dabei ist angenommen, daß die sechs Leisten (vier an den Wänden, zwei 
am Boden), welche die Nuthen für die beweglichen Wände bilden, eine Breite 
von 10 Centimeter und eine Stärke von 3 Centimeter haben und somit bei einer 
nach außen gerundeten oder gebrochenen Kante zusammen einen Raum von un- 
gefähr 0,016 Kubikmeter einnehmen. 
Zur Aufnahme größerer Mengen Torf können auf die lothrechten Wände 
(End- und Mittelschützen) und auf die Seitenwände Aufsatzbretter gesetzt werden, 
welche durch sichere Führungen so festgehalten werden müssen, daß jedes Aufsatz- 
brett in der genauen Fortsetzung der Ebene des darunterstehenden liegt. Durch 
die Aufsatzbretter soll der räumliche Inhalt jedes Kastens um 1 Kubikmeter ver- 
größert werden (oder wenn der Raum für die vier Leisten zu den Nuthen be- 
rücksichtigt wird, um 1,0042 Kubikmeter). Da die Seitenwände ohne Aufsatz 
oben einen Abstand von 137 Centimeter haben, so muß die oberste Entfernung 
der Aufsatzbretter von einander 161,3 Centimeter, die Breite jedes Aufsatzbrettes 
35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand der obersten Kanten vom Boden 
133/7 Centimeter betragen. 
Es ist nothwendig, daß durch sogenannte Ueberwurfsketten, welche oben 
in der Nähe der Schützen angebracht find, die Kasten im Anschluß an die richtig 
ausgeführten Schützen zusammengehalten werden, und überdies zu empfehlen, daß 
die oberen Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eisenschiene vor 
zu schneller Abnutzung geschützt werden. 
Den Aufsichtsbehörden bleibt überlassen, Abweichungen von obigen Ab- 
messungen für ihren Aufsichtsbezirk zu gestatten und die näheren Vorschriften da- 
für zu erlassen, wofern nur der Kubikinhalt den obigen Bedingungen entspricht 
und die Ermittelung desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes 
und durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. §. 7. 

	        
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