Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

V §. 11.  
Eichgebühren. 
Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht: 
bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechnung 
für ein Kasten- oder Rahmenmaaß . . . . . ... . . .. .. ... 5 Sgr. 
fuür ein Förder-, Lösch- oder Ladegefäß .. . . . . .. . . . . . . . . 7 ½ " 
für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt . . . .. 4 " 
bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung 
der dem Rauminhalte entsprechende Betrag für Fässer 
(vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869. unter III.), 
für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung 
bei jedem der vorhergehenden Ansätze 
2 Sgr. weniger, 
für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts........ 2 
§. 12. 
Eichscheine. 
Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: 
Eichschein IX. a. Nr. ..... für Kastenmaaße. 
sind nachfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen 
Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten tax- 
mäßigen Gebühren berechnet worden. 
Stückzahl der Maaße 
  
  
 
Taxmäßige Gebühren für 
  
  
  
Größe der 
  Inhalts- 
aus Holz. aus Eisen. Maaße. Eichung. bezeichnung. 
    
Eichamt zu..... am..... 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
Eichschein IX. b. Nr. . . . . . für Rahmenmaaße. 
Wie vorher unter Vertauschung des Wortes Kastenmaaße mit Rahmenmaaße. 
   für Fördergefäße 
Eichschein IX. c. Nr. ..... {für Lösch- und Ladegefäße. 
Für..........  
sind nachfolgende Fördergefäße Lösch- und Ladegefäße, nachdem sie innerhalb der zulässigen 
Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten 
taxmäßigen Gebühren berechnet worden.  
 Taxmäßige Gebühren für 
Stückzahl. Eichung.  Inhaltsbezeichnung. 
  
(Unterschrift des Eichmeisters.) 
     
  
 
Eichamt zu etc. 
Eich-
	        
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