V §. 11.
Eichgebühren.
Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht:
bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechnung
für ein Kasten- oder Rahmenmaaß . . . . . ... . . .. .. ... 5 Sgr.
fuür ein Förder-, Lösch- oder Ladegefäß .. . . . . .. . . . . . . . . 7 ½ "
für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt . . . .. 4 "
bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung
der dem Rauminhalte entsprechende Betrag für Fässer
(vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869. unter III.),
für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung
bei jedem der vorhergehenden Ansätze
2 Sgr. weniger,
für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts........ 2
§. 12.
Eichscheine.
Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen:
Eichschein IX. a. Nr. ..... für Kastenmaaße.
sind nachfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen
Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten tax-
mäßigen Gebühren berechnet worden.
Stückzahl der Maaße
Taxmäßige Gebühren für
Größe der
Inhalts-
aus Holz. aus Eisen. Maaße. Eichung. bezeichnung.
Eichamt zu..... am.....
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.)
Eichschein IX. b. Nr. . . . . . für Rahmenmaaße.
Wie vorher unter Vertauschung des Wortes Kastenmaaße mit Rahmenmaaße.
für Fördergefäße
Eichschein IX. c. Nr. ..... {für Lösch- und Ladegefäße.
Für..........
sind nachfolgende Fördergefäße Lösch- und Ladegefäße, nachdem sie innerhalb der zulässigen
Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten
taxmäßigen Gebühren berechnet worden.
Taxmäßige Gebühren für
Stückzahl. Eichung. Inhaltsbezeichnung.
(Unterschrift des Eichmeisters.)
Eichamt zu etc.
Eich-