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In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen
Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten
werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetz-
gebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.)
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb
seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichs-
beamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der
einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll-
und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe
zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf-
rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten Abgaben,
letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen
Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland ge-
legenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die
Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf-
tragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist,
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