Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn- Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Kon- 
kurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das 
ganze Reich hierdurch aufgegoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in 
den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu 
diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen 
anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be- 
triebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements ein- 
geführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn- 
verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden 
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie 
das Verkehrsbedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personen- 
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des 
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Per- 
sonen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel 
von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs- 
reglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von 
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln 
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und 
Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst 
der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
 Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhrlicher Theuerung 
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, 
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