Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen 
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden 
Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher 
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte 
geltenden Satz herabgehen darf. 
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42. bis 45. getroffenen Be- 
stimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege 
der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der 
für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
Artikel 47. 
 Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung 
der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das 
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
  
VIII. Post- und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte 
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet 
und verwaltet. 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren 
Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung 
maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder admini- 
strativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze 
Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII. ). 
Artikel 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenver- 
waltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, 
dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be- 
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und er- 
halten wird.  
Dem
	        
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