§. 3.
Gestalt der Gewichte.
Es erhalten
die Gewichtsstücke unter §. 1a. die Gestalt einer kreisrunden
Scheibe mit kleinem Knopfe,
die Gewichtsstücke unter §. 1b. die Gestalt eines flachen sechs-
seitigen Prisma mit kleinem Knopfe,
die Gewichtsstücke unter §. 1c. die Gestalt eines Cylinders,
bei dem der Durchmesser größer ist als die Höhe, und der mit einem
Knopfe versehen ist.
§. 4.
Bezeichnung der Gewichte.
Je nachdem die in § 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal-
oder das Passirgewicht der Goldmünzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeich-
nung N. oder P., außerdem die Angabe der Markzahl, zu deren Wägung sie
dienen sollen, also z. B.
N. 10 Mk., P. 10 Mk., N. 100 Mk.
§. 5.
Sonstige Beschaffenheit der Gewichte.
Alle in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke müssen in Bezug auf ihre sonstige
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen entsprechen, welche die Eichordnung
im ersten Abschnitt unter IV. für zulässige Gewichte aufgestellt hat.
§. 6.
Die von den Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen.
Die unter a. und b. in § 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal-
und Passirgewicht einzelner Goldmünzen dürfen nur dann gestempelt werden,
wenn die Abweichung von der Sollschwere, welche durch das Gebrauchsnormal
nach Maßgabe des §. 7 bestimmt wird, im Sinne des Mehr oder des Weniger
bei den
10 Mk.-Stücken nicht mehr als 2 Milligramm, 20 " " " " 3 "
beträgt.
Sie erhalten daher auch zur Kennzeichnung der bei ihnen inne zu halten-
den Genauigkeit einen zweifachen Abdruck des Stern-Stempels.
Die unter c. im §. 1 aufgeführten Gewichte werden als Präzisionsgewichte
angesehen; dieselben dürfen daher nur dann gestempelt werden, wenn eine größere
Abweichung von dem Gebrauchsnormal im Sinne des Mehr oder des Weniger
nicht vorhanden ist als
für 50 Mk. 15 Milligramm,
" 100 " 20 "