Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

VIII 
der Eintheilungsmarken, bezüglich Ausflußöffnungen bedingt ist, durch einen 
Pendelzeiger kontrolirt werden, dessen Einrichtung, nachdem seine Verbindung 
mit dem Maaßgefäß durch Stempelung gesichert ist, willkürliche Veränderungen 
ausschließen muß. 
2) Der Durchmesser des Maaßgefäßes darf, um die erforderliche Ge- 
nauigkeit in der Ablesung des Flüssigkeitsstandes an den Eintheilungsmarken, 
bezüglich in der Bemessung der Füllungen und Ablassungen durch die Ausfluß- 
öffnungen zu sichern, nirgends über 80 Millimeter betragen. 
3) Die Eintheilung einer und derselben Skale darf sich vom Liter ab- 
wärts nur entweder auf die Halbirungs- oder auf die Dezimaltheilung beziehen 
(vergl. Eichordnung §§. 5 und 6), in der Art, daß die Theilung bei der ersteren 
nicht unter 1/8, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter hinabgehen darf. Dasselbe 
gilt von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren versehenen 
Apparaten. 
Die Angabe der Maaßgröße von 1/8 Liter oder 0,1  Liter ist nur an solchen 
Stellen der Gefäßwand zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht 
über 60 Millimeter beträgt. 
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die 
Bezeichnung des mittelst derselben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eich- 
ordnung angebracht sein. 
4) Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des 
Maaßgefäßes, sowie die Unveränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen 
und ihrer Verbindung mit dem Maaßgefäße muß entweder durch die Beschoffenheit 
der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert 
werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen den messenden 
Einrichtungen und den Füllungen des Maaßgefäßes nach der Stempelung nicht 
mehr ausführbar ist. 
§. 3. 
Prüfung der Richtigkeit. 
Die Prüfung erfolgt mit Wasser durch Ablassung der von den Messungs- 
einrichtungen der Apparate angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Ge- 
brauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen Eichkolben, wobei der 
Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß. 
Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus 
dem Meßapparate abgelassenen Flüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Ap- 
parates wird entsprechend den Vorschriften für die Eichung von Flüssigkeits- 
maaßen bestimmt. 
§. 4. 
Fehlergrenze. 
Der Apparat wird, sofern sich nach Maaßgabe der Bestimmungen der 
§§. 1 und 2 sonstige Bedenken nicht ergeben haben, als stempelfähig erachtet, 
wenn bei keiner der von demselben angegebenen Maaßgrößen eine Abweichung
	        
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