Full text : Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges. Zweiter Band. (2)

94  Gewährzeit  u.  Frist  zur  Anmeld.  d.  Klage  auf  Gewaͤhrl.  ic.

gen  werden.  Es  bleibt  daher  bei  dem  allgemeinen
  Grundsaße  der  GO.  XII,  é.  2,  Nr.  1,  wonach
  in  einem  Falle,  wo  mehrere  menschliche  Vermuthungen
  zusammenkommen,  nach  Gestalt  der
Dinge  auf  den  Erfüllungs=  oder  Neinigungsei
erkannt  werden  mag  ?).

Ieber  die  Gewährzeit  und  die  Frist  zur  Anmeldung
  der  Klage  auf  Gewährleistung  bei  Dkerdskäufen
  nach  dem  bayrenth.  Drovinzialrecht.

Die  bayreuthische  Landeskonstitution  bestimmt
Tom.  II,  P.  1,  Kap.  V.  Tit.  5,  §.  2,  daß  wegen
  der  Pferde  die  Gewährschaft  auf  die  vier
Hauptmängel  auf  vier  Wochen  vom  Moment
des  geschlossenen  Contrakts  nach  Erkenntniß  der
Sachverständigen  geleistet  werden  soll.

Die  Gewährzeit  ist  hiernach  auf  vier  Wochen
festgesetzt,  d.  h.  die  als  Hauptmängel  aufgezählten
  Fehler  müssen  sich  innerhalb  vier  Wochen,  von
der  Zeit  des  geschlossenen  Contrakts  an  gerechnet,
gezeigt  haben,  um  sie  als  solche  Fehler  zu  betrachten,
  die  schon  vor  oder  bei  dem  Abschlusse  des
Contrakts  vorhanden  waren,  und  den  Verkäufer
zur  Leistung  der  Gewähr  verpflichten.  —  Aber
diese  Frist  ist  nicht  auch  zugleich  die  Frist  der
Klagstellung.  Eine  solche  Beschränkung  liegt  nicht
in  den  Worten  und  nicht  in  dem  Geiste  des  erwähnten
  Gesetzes;  es  würde  der  Käufer,  müßte
die  Auslegung  nach  solcher  Ansicht  geschehen,  die

5  AGE.  v.  26.  .  or.  1831  bestätigt  durch  OAGE.  vom
23.  Dez.  1831.  S.  2173/27.  (A##kt.  8.  600  79/p°.)