94 Gewährzeit u. Frist zur Anmeld. d. Klage auf Gewaͤhrl. ic.
gen werden. Es bleibt daher bei dem allgemeinen
Grundsaße der GO. XII, é. 2, Nr. 1, wonach
in einem Falle, wo mehrere menschliche Vermuthungen
zusammenkommen, nach Gestalt der
Dinge auf den Erfüllungs= oder Neinigungsei
erkannt werden mag ?).
Ieber die Gewährzeit und die Frist zur Anmeldung
der Klage auf Gewährleistung bei Dkerdskäufen
nach dem bayrenth. Drovinzialrecht.
Die bayreuthische Landeskonstitution bestimmt
Tom. II, P. 1, Kap. V. Tit. 5, §. 2, daß wegen
der Pferde die Gewährschaft auf die vier
Hauptmängel auf vier Wochen vom Moment
des geschlossenen Contrakts nach Erkenntniß der
Sachverständigen geleistet werden soll.
Die Gewährzeit ist hiernach auf vier Wochen
festgesetzt, d. h. die als Hauptmängel aufgezählten
Fehler müssen sich innerhalb vier Wochen, von
der Zeit des geschlossenen Contrakts an gerechnet,
gezeigt haben, um sie als solche Fehler zu betrachten,
die schon vor oder bei dem Abschlusse des
Contrakts vorhanden waren, und den Verkäufer
zur Leistung der Gewähr verpflichten. — Aber
diese Frist ist nicht auch zugleich die Frist der
Klagstellung. Eine solche Beschränkung liegt nicht
in den Worten und nicht in dem Geiste des erwähnten
Gesetzes; es würde der Käufer, müßte
die Auslegung nach solcher Ansicht geschehen, die
5 AGE. v. 26. . or. 1831 bestätigt durch OAGE. vom
23. Dez. 1831. S. 2173/27. (A##kt. 8. 600 79/p°.)