98 Protestationen und · Vormerkungen. im Hypothekenbuche:
theile, welche sich aus der Oeffentlichkelt des Hyp.-Buches
ergeben, von demjenigen abzuwenden, welcher
einen gegründeten Rechtsanspruch auf das Hyp.=Objekt
zu haben glauüut.
Hier dürfte gleich der Unterschied zwischen der
hypothekenamtlichen und der prozeßrichterlichen Vorsichtsverfügung
hervorzuheben sein.
Das Hypothekenamt kann keinen Arrest verfügen
(Hyp.-Ges. §. 156). Protestation und Vorsichtsverfügung
haben nun häufig die nämliche Wirkung,
sind aber in ihren Voraussetzungen ganz verschieden.
Mit Protestationen schützt sich derjenige gegen
die Folgen der Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches, der
sein Recht, welches einen Eintrag aufhebt oder modifizirt,
aus irgend einem Grunde nicht sofort einschreiben
lassen kann, während, wenn Jemand die
Richtigkeit eines Hyp.-Buchs-Eintrages überhaupt
nicht bestreiten kann und eine Bescheinigung für sein
Recht nicht hat, er sich nicht auf die §§. 27 und
28 des Hyp.-Ges. berufen kann, sondern eine Beschränkung
des im Hyp.-Buche Berechtigten nur vom
Prozeßrichter, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
zu verlangen befugt ist. :.-Das
Gebiet der. Protestationen als Rechts-Verwahrungs--
und Sicherungs-Mittel ist ein sehr
weites. Sie können bei allen Gegenständen vorkommen,
welche in der Bestimmung des Hyp.-Bucheb
und den dadurch begründeten Wirkungen der Oeffentlichkeit
begriffen sind (Gönner I S. 304). Es
ist hiebei zu unterscheiden zwischen solchen, welche
mit belderseitiger Einwilligung in das Hyp.-Buch
aufzunehmen sind, wie z. B. Eigenthumsvorbehalt,
Räückkaufsrecht, vertragsmäßige Veräußerungs= und
Belastungsverbote, Beschränkungen des Gläubigers
in der Disposition über seine Hypothek, und solche,
welche auf einseitigen Antrag desjenigen, welcher
sein Recht verwahren will, eingeschrieben werden.