Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

98  Protestationen  und  ·  Vormerkungen.  im  Hypothekenbuche:

theile,  welche  sich  aus  der  Oeffentlichkelt  des  Hyp.-Buches
  ergeben,  von  demjenigen  abzuwenden,  welcher
einen  gegründeten  Rechtsanspruch  auf  das  Hyp.=Objekt
  zu  haben  glauüut.

Hier  dürfte  gleich  der  Unterschied  zwischen  der
hypothekenamtlichen  und  der  prozeßrichterlichen  Vorsichtsverfügung
  hervorzuheben  sein.

Das  Hypothekenamt  kann  keinen  Arrest  verfügen
  (Hyp.-Ges.  §.  156).  Protestation  und  Vorsichtsverfügung
  haben  nun  häufig  die  nämliche  Wirkung,
  sind  aber  in  ihren  Voraussetzungen  ganz  verschieden.
  Mit  Protestationen  schützt  sich  derjenige  gegen
die  Folgen  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches,  der
sein  Recht,  welches  einen  Eintrag  aufhebt  oder  modifizirt,
  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  sofort  einschreiben
  lassen  kann,  während,  wenn  Jemand  die
Richtigkeit  eines  Hyp.-Buchs-Eintrages  überhaupt
nicht  bestreiten  kann  und  eine  Bescheinigung  für  sein
Recht  nicht  hat,  er  sich  nicht  auf  die  §§.  27  und
28  des  Hyp.-Ges.  berufen  kann,  sondern  eine  Beschränkung
  des  im  Hyp.-Buche  Berechtigten  nur  vom
Prozeßrichter,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,
zu  verlangen  befugt  ist.  :.-Das

  Gebiet  der.  Protestationen  als  Rechts-Verwahrungs--
  und  Sicherungs-Mittel  ist  ein  sehr
weites.  Sie  können  bei  allen  Gegenständen  vorkommen,
  welche  in  der  Bestimmung  des  Hyp.-Bucheb
und  den  dadurch  begründeten  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit
  begriffen  sind  (Gönner  I  S.  304).  Es
ist  hiebei  zu  unterscheiden  zwischen  solchen,  welche
mit  belderseitiger  Einwilligung  in  das  Hyp.-Buch
aufzunehmen  sind,  wie  z.  B.  Eigenthumsvorbehalt,
Räückkaufsrecht,  vertragsmäßige  Veräußerungs=  und
Belastungsverbote,  Beschränkungen  des  Gläubigers
in  der  Disposition  über  seine  Hypothek,  und  solche,
welche  auf  einseitigen  Antrag  desjenigen,  welcher
sein  Recht  verwahren  will,  eingeschrieben  werden.