Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der  erhobene  Einspruch  zurückgenommen  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  als  unbegründet
erklärt  ist.  .

Nach  geschehener  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  ein  Dritter  den  Widerruf
gegen  sich  gelten  lassen,  soferne  nicht  die  Umstände  die  Annahme  begründen,  daß  er  denselben
  weder  gekannt  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

Wenn  und  solange  der  Widerruf  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  und
öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  kann  derselbe  einem  Dritten  nur  insoferne  entgegengesetzt
werden,  als  bewiesen  wird,  daß  er  dem  Dritten  bekannt  war.

Durch  diese  Bestimmung  erleidet  die  nach  Art.  25  des  Hamwdelsgesetzbuchs  für  die
Handelsfrau  bestehende  Verbindlichkeit,  die  Erlöschung  ihrer  Firma  bei  dem  Handelsgerichte
  anzumelden,  keine  Aenderung.

Art.  11.

Eine  in  landrechtlicher  Errungenschaftsgemeinschaft  lebende  Hanvelsfrau  kann  ohne
Ermächtigung  ihres  Ehmanns  das  zu  ihrem  Sonvergute  gehörige  Vermögen  und  die  zur
gemeinschaftlichen  Errungenschaft  gehörigen  Fahrnißstücke  und  Forderungen  unter  lästigem
Titel  veräußern  und  verpfänden.

Bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  ist  die  Handelsfrau  berechtigt,  sämmtliche  zur
Gemeinschaft  gehörige  Fahrnißstücke  und  Forderungen  unter  lästigem  Titel  zu  veräußern
und  zu  verpfänden.

IV.  Von  den  Börsen.
Art.  12.

Zur  Feststellung  von  Börsenpreisen  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  sind  nur  diejenigen
  Vereine  von  Kaufleuten  als  geeignet  anzusehen,  welchen  durch  landesberrliche
Entschließung  auf  Grund  einer  genehmigten  Börsenordnung  vie  Eigenschaft  öffentlicher
Börsenvereine  beigelegt  ist.

V.  Von  dem  Handelsregister.
Art.  13.

Jede  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  bestimmte  Anmeldung  muß  auch  in
denjenigen  Fällen,  für  welche  das  Handelsgesetzbuch  dieß  nicht  besonders  vorschreibt,  entweder
  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte  erklärt  oder  in  beglaubigter  Form  bei  dem
letzteren  eingereicht  werden.