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§. 32.
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe
verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §: 35 statt.
§. 33.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- Strafe des Rückfalls.
strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer
bestmmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20 Thaler be-
tragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich.
Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des
Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht
unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt
werden.
§. 34.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob
die frühere Bestrafung in demselben oder einem andern Bundesstaate des Gel-
tungsgebiets dieses Gesetzes erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren
Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen find.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem
Erlasse der letten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre
verflossen find.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rück-
falls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
§. 35.
Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu er- Ordungsstrafen.
lassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe ver-
wirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet. .
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter
5 Thaler und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thalern betragen:
1) wenn, den Vorschriften in den §§. 9 und 18 dieses Gesetzes entgegen,
die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Einreichung der
Generaldeklaration unterblieben ist;
2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 1 bis 4 genannten Gattungen, entgegen
der Vorschrift im §. 13, an einem anderen als den dazu angezeigten
Orten bei dem Brauer vorgefunden werden;
3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (§. 16) oder vor
Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden
muß (§. 20), eingemaischt worden ist;
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