— 173 —
Reichs-Gesetzblatt.
W 18.
(Nr. 837.) Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. Vom
20. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ETc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1.
Das Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen
Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Oktober 1872 in Kraft.
§. 2.
Mit diesem Tage treten im ganzen Bundesgebiete alle Militärstrafgesetze,
insoweit sie materielles Strafrecht zum Gegenstande haben, außer Kraft.
In Kraft bleiben die Vorschriften über die Bestrafung der von Land-
gedarmen begangenen strafbaren Handlungen, sowie die Vorschriften über die
Vestasung der Fahnenslüchtigen im Wege des Ungehorsams- (Kontumazial-)
verfahrens.
Dagegen finden die Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuches auch auf
die Offiziere à la suite Anwendung, welche nicht zum Soldatenstande gehören,
wenn und insolange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie
in Bezug auf Handlungen gegen die militärische Unterordnung, welche sie begehen,
während sie die Militäruniform tragen.
§. 3.
Eine Bestrafung in Gemäßheit des Militär-Strafgesetzbuches kann nur auf
Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses erfolgen.
In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden:
1) Vergehen wider die §§. 64, 89 Absatz 1, 90, 91 Absatz 1, 92, 121
Absatz 1, 137, 141 Absatz 1, 146, 151;
Neichs-Gesetzblatt 1872. 27
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1872.