Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 15. 
Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem Eintritte in 
den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von den Militärbehörden 
vollstreckt.  
Ist nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches eine Beschäf- 
tigung des Verurtheilten zulässig oder geboten, so findet dieselbe zu militärischen 
Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Gefängniß verurtheilten 
Unteroffiziere und Gemeine können auch ohne ihre Zustimmung außerhalb der 
Anstalt beschäftigt werden. · 
Ist Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer oder 
der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische Dienst- 
verhältniß aus einem anderen Grunde aufgelöst, so geht die Vollstreckung der 
Strafe auf die bürgerlichen Behörden über. 
§. 16. 
Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängniß, Festungshaft 
oder Arrest. 
Die Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchst- 
betrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Wo dieses Gesetz die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebens- 
längliche androht, ist dieselbe eine zeitige. 
§. 17. 
Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, 
Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. 
Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer 
zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher Dauer. 
§. 18. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die 
gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet. 
§. 19.  
Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren Arrest, 
strengen Arrest. 
§. 20. 
Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde Arrest gegen 
Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen Unteroffiziere ohne Portepee 
und gegen Gemeine, der strenge Arrest nur gegen Gemeine. 
§. 21. 
Ist in diesem Gesetze Freiheitsstrafe angedroht, so sind darunter, je nach 
der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Festungshaft und Arrest als wahl- 
weise angedroht zu erachten.
	        
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