Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 87. 
Wer in anderen, als den in den §§. 84 und 85 benannten Fällen aus 
Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verletzt, wird 
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
§. 88. 
Hat der Thäter in den Fällen der §. 85 und 86 nach der That hervor- 
ragende Beweise von Muth abgelegt, so kann die Strafe unter den Mindestbetrag 
der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §§. 85 und 87 
von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden. 
Sechster Abschnitt. 
Strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen 
Unterordnung. 
§. 89. 
Wer im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung die dem Vor- 
esetzten schuldige Achtung verletzt, insbesondere laut Beschwerde oder gegen einen 
Verwels Widerrede führt, wird mit Arrest bestraft. 
Wird die Achtungsverletzung unter dem Gewehr oder vor versammelter 
Mannschaft begangen, oder stellt sich dieselbe als eine Drohung dar, so ist auf 
strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder auf Gefängniß oder Festungs- 
haft bis zu drei Jahren zu erkennen. 
§. 90. 
Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetzten wis- 
sentlich die Unwahrheit sagt, wird mit Arrest bestraft. 
§. 91. 
Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigt, wird mit 
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Beleidigung im Dienste oder 
in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit Fretheitsstrafe bis zu drei 
Jahren bestraft. 
Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder 
Abbildungen begangen, so ist auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jah- 
ren zu erkennen. 
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf 
Jahren ein. §. 92 
Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nichtbefolgung oder 
durch  eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben wird mit Arrest 
bestraft. 
§. 93 
Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht, so tritt 
strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder Gefängniß oder Festungshaft bis
	        
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