Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2)  aus  einem  Wasserbautechniker,  welche  beide  von  dem  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ernannt  werden,

3)  aus  vier  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  dem  Landrathe  Schrimmer  Kreises  auf  dessen
Berlangen  von  seinen  Beschlüssen  Kenntniß  zu  geben.

K.  13.

Für  die  vorzunehmenden  Wahlen  der  F.  12.  bezeichneten  Repräsentanten
bildet  der  Verband  drei  Wahlbezirke:
a)  den  ersten  Wahlbezirk  bilden  die  Besitzer  der  Abtheilung  des  Obrabruches
oberhalb  der  Brücke  bei  Gaworek-Krug  bis  zur  Borek.  Dolziger  Chaussee;
b)  den  zweiten  Wahlbezirk  bilden  die  Besitzer  der  Abtheilung  des  Obrabruches
  von  oberhalb  der  Borek-Dolziger  Chaussee  bis  zur  Grenze
zwischen  den  Gütern  Jekewo  und  Lipowko  einerseits  und  den  Feldmarken
Niedzwiady  und  Blazejewo  andererseits;
)  den  dritten  Wahlbezirk  bilden  sämmtliche  übrigen  oberhalb  belegene  betheiligte
  Besitzer.
Der  erste  Wahlbezirk  wählt  Einen  Repräsentauten  und  Einen  Vertreter,
der  zweite  Wahlbezirk  wählt  Einen  Repräsentanten  und  Einen  Vertreter,
der  dritte  Wahlbezirk  wählt  zwei  Repräsentanten  und  zwei  Vertreter  in  der
Weise,
a)  daß  die  Besitzer  der  Güter  Emchen,  Chwalkowo  und  Kolacin,  die  Probstei
Emchen,  die  Gemeinde  Lugi  und  die  Gemeinde  Chwatkowo  Einen  Repräsentanten
  und  Einen  Vertreter,

b)  die  übrigen  betheiligten  Grundbesitzer  des  dritten  Wahlbezirks  Einen  Repräsentanten
  und  Einen  Vertreter
wählen.

Die  Wahlen  erfolgen  in  Wahlversammlungen,  in  welchen  die  Besitzer
derjenigen  außer  einem  Eemeindeverbanke  liegenden  Güter  und  die  Vorsteher
derjenigen  Dorsgemeinden,  aus  deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiete
  liegen,  Theil  nehmen,  und  zwar  entweder  persbnlich  oder  durch
Bevollmächtigte,  resp.  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Gutes,  welches  außer
dem  Gemeindeverbande  steht,  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für
je  zehn  Morgen  auf  Normalboden  Cnster  Klasse)  reduzirte  betheiligte  Fläche  des
Gutes  resp.  Dorfes  Eine  Stimme.

Beträgt  die  Morgenzahl,  um  welche  die  betheiligte  Fläche  eines  Gutes
oder  Dorfes  die  vollen  zehn  übersteigt,  mehr  als  fünf  Morgen,  so  ist  für  diese
Mehrfläche  Eine  Stimme  in  Ansatz  zu  bringen.  Ueberschießende  Flächen  von
fünf  Morgen  und  darunter  bleiben  bei  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl
außer  Betracht.  Beträgt  die  zu  einem  Gute  oder  Dorfe  gehörige  betheiligte
Fläche  unter  zehn  Morgen  Normalboden  (erster  Klasse),  so  steht  dem  z

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