Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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verstümmelt oder nicht angekommen find, nicht aber auf die Gebühren solcher 
Depeschen, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft 
jener Depeschen nothwendig oder überflüssig geworden sind. 
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, innerhalb 
der nächsten 24 Stunden nach Ankunft der Depesche die Wiederholung der ihm 
zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist: 
1) die Gebühr einer einfachen Depesche für das deshalb an die Aufgabestation 
zu richtende Verlangen, 
2) die Gebühr einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten 
Depesche. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben 
sollte zu vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er 
den bezüglichen Antrag innerhalb der nächsten 24 Stunden nach dem Abgange 
seiner Depesche stellt. 
Diese Gebühren werden von der Station sofort  zurückvergütet, wenn aus 
der Wiederholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch 
die Telegraphenanstalt verstümmelt worden ist. Für die berichtigte Depesche selbst 
werden die Gebühren nicht zurückerstattet. 
§. 28. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben 
worden find, oder deren Einziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, — sei 
es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden 
worden war —, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet. 
§. 29. 
Depeschenabschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen resp. an 
sie gerichteten Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum 
derselben angeben können und die Orginaldokumente noch vorhanden sind. 
Diese Dokumente werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
Für Depeschen nach außereuropäischen Ländern, sowie für solche Depeschen, 
bei welchen die Antwort, die Kollationirung oder die Empfangsanzeige vom 
Aufgeber bezahlt war, ist die Aufbewahrungsfrist auf 18 Monate verlängert. 
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. etc. in Berechnung. 
Im Wechselverkehr zwischen deutschen Stationen beträgt die 
Gebühr pro Abschrift 2 1/2 Sgr.
	        
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