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verstümmelt oder nicht angekommen find, nicht aber auf die Gebühren solcher
Depeschen, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft
jener Depeschen nothwendig oder überflüssig geworden sind.
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, innerhalb
der nächsten 24 Stunden nach Ankunft der Depesche die Wiederholung der ihm
zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist:
1) die Gebühr einer einfachen Depesche für das deshalb an die Aufgabestation
zu richtende Verlangen,
2) die Gebühr einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten
Depesche.
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben
sollte zu vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er
den bezüglichen Antrag innerhalb der nächsten 24 Stunden nach dem Abgange
seiner Depesche stellt.
Diese Gebühren werden von der Station sofort zurückvergütet, wenn aus
der Wiederholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch
die Telegraphenanstalt verstümmelt worden ist. Für die berichtigte Depesche selbst
werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
§. 28.
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben
worden find, oder deren Einziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, — sei
es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden
worden war —, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen.
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet.
§. 29.
Depeschenabschriften.
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren,
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen resp. an
sie gerichteten Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum
derselben angeben können und die Orginaldokumente noch vorhanden sind.
Diese Dokumente werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
Für Depeschen nach außereuropäischen Ländern, sowie für solche Depeschen,
bei welchen die Antwort, die Kollationirung oder die Empfangsanzeige vom
Aufgeber bezahlt war, ist die Aufbewahrungsfrist auf 18 Monate verlängert.
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. etc. in Berechnung.
Im Wechselverkehr zwischen deutschen Stationen beträgt die
Gebühr pro Abschrift 2 1/2 Sgr.