Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Bekanntmachnug  vom  31.  Oktober  1883,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur
Gewerbeordnung  für  das  Denische  Reich  (Reichs-Gesetzblatt  1883  Seite  177).

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  88.  44  Absatz  2,  56  d.  60  Absatz  4  der  Gewerbeordnung
  hat  der  Bundesrath  nachstehende

Ansfuhru#nasbetimmungen  ur  Gewerdrordn#sg  für  das  Deutsche  Reich

erlassen:
I.  Geschäftsbetrieh  der  Geld=  und  Silbermaarenfabrikanten  2c.

Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  -Großhändler  sind  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,  persönlich  oder  durch  in  ihrem
Dienste  stehende  Reisende  Gold-  und  Silberwaaren  an  Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzubielen
und  zu  diesem  Zwecke  mit  sich  zu  führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  welche  sie  feilbieten,  Übungsgemäß
  an  die  Wiederverläufer  im  Stück  abgesetzt  werden.  Dasselbe  gilt  von  Taschenuhren=  und  Bijouteriewaarenfabrikanten
  und  -Großhändlern,  sowie  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  Edelsteinen,  Perlen,
Kameen  und  Korallen  Großhandel  treiben  (vergl.  3.  44  Absatz  2  der  Gewerbeordnung).

II.  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen.
A.  Im  allgemeinen.

1.  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  bedürfen  eines  Wandergewerbescheines.


2.  Ausgenommen  von  der  Vorschrift  in  Ziffer  1  sind  solche  Ausländer,  welche  ausschließlich
den  Verkauf  roher  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues,  der  Geflügelund
  Bienenzucht  im  gewöhnlichen  Grenzverkehr  betreiben  wollen;  der  Gewerbebetrieb  kann  jedoch  untersagt
werden,  wenn  eine  der  Voraussetzungen  der  §§.  57  Ziffer  1  bis  4,  57  a  oder  57b  Ziffer  2  bis  4  der
Gewerbeordnung  vorliegt.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  ferner  auf  die  Ertheilung,  Versagung
  und  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung
  Anwendung,  soweit  nachstehend  nicht  etwos  anderes  bestimmt  ist.

4.  Die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines  ist  zu  versagen,  wenn  ein  Bedürfniß  zur  Ausstellung
  von  Wandergewerbescheinen  für  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  im  Bezirke  der  Behörde
nicht  besteht,  oder  sobald  für  das  Gewerbe,  für  welches  der  Schein  nachgesucht  wird,  die  den  Verhältnissen
des  Verwaltungsbezirks  der  Behörde  entsprechende  Anzahl  von  Wandergewerbescheinen  ertheilt  oder  ausgedehnt
  worden  ist  (vergl.  Ziffer  6).

Für  das  Gewerbe  der  Topfbinder,  der  Kesselflicker,  der  Händler  mit  Blech-  und  Drahtwaaren
und  ähnlichen  Gegenständen,  der  Drehorgelspieler  und  Dudelsackpfeifer  darf  ein  Wandergewerbeschein
außerdem  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche  nachweislich  in  dem  nächst  vorangegangenen  Kalenderjahre
  einen  Wandergewerbeschein  für  dasselbe  Gewerbe  erhalten  haben.