Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

200  Nr.  40.  1916.

3.  Zuwiderhandlungen  ziehen  die  im  §  gb  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(Rl.  S.  813)  angedrohten  Strafen  nach  sich.

4.  Bei  Zuwiderhandlungen  durch  Angestellte  gegen  Ziffer  1  dieser  Verordnung
ist  der  Leiter  des  Gasthofs  in  gleicher  Weise  strafrechtlich  verantwortlich,  wenn  sich  die
betreffende  Postsendung  in  seinem  Besitz  befunden  hat  und  ihm  infolge  Fahrlässigkeit
abhanden  gekommen  ist  oder  wenn  er  geduldet  hat,  daß  der  Angestellte  die  Postsendung
in  seinem  Besitz  zurückbehielt.

5.  Der  Leiter  des  Gasthofes  ist  verpflichtet,  den  Wortlaut  vorstehender  Ziffern
in  seinen  Lokalitäten  dergestalt  zum  Aushang  zu  bringen,  daß  auch  seine  Angestellten
jederzeit  davon  Kenntnis  nehmen  können.

Der  vorstehenden  Verordnung  entgegenstehende  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  gebeten,  diese  Verordnung  öffeutlich
  bekannt  zu  machen.

Insoweit  Ausnahmen  von  den  bisherigen  Bestimmungen  über  Gasthofssendungen
gewährt  worden  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.  ·

Es  sind  möglichst  häufige  unvermutete  Prüfungen  der  Gasthofssendungen  durch
Organe  der  Polizei  in  den  Gasthöfen  in  bezug  auf  die  Beachtung  dieser  Vorschriften
vorzunehmen.

v.  Roehl.