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schluß des Geschäfts von Seiten der Parteien vereitelt, so wird die Haͤlfte der
betreffenden Tarifsätze erhoben.
Für die bloße Aufnahme von Anträgen find keine Gebühren zu erheben.
§. 5.
Ist ein Dokument oder eine Verhandlung in verschiedenen Sprachen auf-
genommen, so werden die Sätze des Tarifs um die Hälfte erhöht.
§. 6.
Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Rechtsbeistände, Sach-
verständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gezahlte Provisionen, Inser-
tionskosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften außerhalb des Kon-
sulats, Lagergebühren u. s. w.) werden besonders erstattet.
§. 7.
Wahlkonsuln können für dienstlich verausgabte Gelder ortsübliche Zinsen
berechnen, auch für Geschäfte, welche außerhalb des Kreises ihrer amtlichen Wirk-
samkeit liegen, die ortsübliche Vergütung beanspruchen.
§. 8.
Für die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln bleibt der dem Gesetze
vom 29. Juni 1865 über die Gerichtsbarkeit der preußischen Konsuln ange-
hängte Tarif vom 24. Oktober 1865 insoweit in Kraft, als es sich um Amts-
geschäfte handelt, für welche der gegenwärtige Tarif keine Ansätze enthält.
§. 9.
Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Kosten find bei dem
Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen.
§. 10.
Der provisorische Gebührentarif vom 15. März 1868 wird aufgehoben.
§. 11.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1872.
(L. S.) WilHelm.
Fürst v. Bismarck.