Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

– 252 — 
  
Nr. Bezeichnung des Amtsgeschäfts. 
Gebühren der Konsulate 
in Europa 
excl. 
der Türkei nebst Wasallenstaaten. 
Thlr. Sgr.   Thlr.   Sgr. 
außerhalb 
Europa sowie in 
  
31. 
32. 
33. 
34. 
  
Schiffe, welche in den Hafen zum Zweck der 
Löschung einlaufen, jedoch wegen erhaltener ander- 
weitiger Bestimmung ohne vorgenommene Löschung 
wieder absegeln, oder welche wegen Sturm, 
Haverei, Kriegsgefahr etc. in den Hafen als 
Nothhafen einlaufen, zahlen die Hälfte des tarif- 
mäßigen Satzes, doch nicht unter 5 resp. 10 Sgr. 
In den Fällen, wo nach §: 31 der Dienst- 
instruktion vom 6. Juni 1871 eine Meldung nicht 
nöthig ist, sowie von Schiffen, welche in den 
Hafen nur mit Ballast einkommen und mit Ballast 
wieder von dort ausgehen, sind Gebühren nur 
insoweit zu entrichten, als die Amtsthätigkeit des 
Konsuls besonders in Anspruch genommen wird. 
C) Feststellung der Nothwendigkeit eines Schiffs- 
verkauiffs . . .. ·.......... 
Siegelungen, s. Nachlaßsachen. 
Sterbefälle: Beurkundung von Sterbefällen, um- 
fassend die Eintragung in die Register, die voran- 
gegangene Verhandlung, und die Ausfertigung 
der Urkunde . ... 
Uebersetzung, s. Beglaubigung. 
Vergleich: Vermittelung eines Vergleichs ... 
Verklarung. Aufnahme einer Verklarung 
Dauert das Geschäft länger als eine Stunde, 
für jede weitere auch nur angefangene Stunde 
Visa, s. Paß und Gesundheitspaß 
Zeugenvernehmung, für jeden Zeugen 
4 — 8 — 
1 — 2 — 
2 — 4 — 
3 — 5 — 
1 — 2 — 
2 — 3 — 
  
 
	        
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