Contents : Demokratie und Kaisertum.

432  Träger  und  Organe  der  Staatsgewalt.

G.  37.)

2)  Die  Provinzialsteuerdirektoren  haben  in  betreff  der  Beamten  ihres  Ressorts
dieselben  Befugnisse,  welche  den  Regierungspräsidenten,  beziehungsweise  den  Regierungen
zustehen.  Sie  verfügen  in  diesen  Angelegenheiten  nach  Maßgabe  ihrer  Dienstinstruktionen
  selbständig.

3)  Gleiche  Befugnisse  wie  den  Regierungen  und  deren  Präsidenten  stehen  in  betreff
  der  Anstellungen  in  ihrem  Ressort  den  Provinzialkonsistorien  und  Provinzialschulkollegien
  zu,  welche  dabei  teilweise  mit  den  Regierungen  zu  kommunizieren  haben.  1

4)  Dasselbe  gilt  in  betreff  der  Präsidenten  und  Direktoren  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden
  und  dieser  Kollegien  selbst?  und  in  betreff  der  Ober-Bergämter.

5)  Die  Ernennung  der  Subaltern=  und  Unterbeamten  beim  Oberverwaltungsgericht
erfolgt  durch  den  Präsidenten.  7

6)  Die  Landräte  werden  vom  König  ernannt.“

7)  Die  Justizbeamten  betreffend,  so  werden  der  Justizminister,  Unterstaatssekretär,
Direktoren  und  Räte  des  Ministeriums  vom  König  ernannt;  ebenso  alle  Richter,  einschließlich
  der  Handelsrichter;  ebenso  die  Oberstaatsanwälte  und  Staatsanwälte.

Vom  Justizminister  werden  ernannt:  a)  die  Notare  in  der  ganzen  Monarchie";
b)  die  Hypothekenbewahrer  im  Gebiete  des  rheinischen  Rechtesé;  c)  die  Gerichtsassessoren  nach
bestandener  großer  Staatsprüfung  7;  d)  die  Direktoren  und  Geistlichen  bei  Gefängnissen
von  großem  Umfang  s;  e)  die  Amtsanwälte,  wenn  sie  Staatsanwälte,  Gerichtsassessoren
oder  Referendare  sind,  außerdem  durch  den  Oberstaatsanwalt  ;  f)  die  Rechnungsrevisoren
  bei  den  Oberlandesgerichten,  die  Rendanten  der  Justizhauptkassen,  der  Rendant
bei  der  Gerichtskasse  I.  in  Berlin  10;  g)  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehilfen;
doch  kann  das  Ernennungsrecht  den  Oberlandesgerichtspräsidenten  übertragen  werden.  17

Von  den  Oberlandesgerichtspräsidenten  werden  ernannt:  a)  die  Referendare  nach

bestandener  erster  Prüfung  is;

außerordentlichen  Hilfsarbeiter,

b)  die  Gerichtsvollzieher  13;  c)  die  übrigen  etatsmäßigen
Beamten,  insoweit  ein  anderweitiges  Ernennungsrecht  nicht  besteht,
einschließlich  der  Gerichtsvollzieher  kraft  Auftrags,  der
Hilfsgerichtsvollzieher,  die  nicht  etatsmäßigen  Kalkulatoren,

die  ständigen  und

die  Hilfsdolmetscher,  die  bei

den  Amtsgerichten  zu  bestellenden  Gerichtsdiener  und  Hilfsgerichtsdiener,  die  als  Gefangenenaufseher
  fungieren,  die  Kanzleigehilfen  mit  fixierter  Remuneration.!"

Von  den  Oberstaatsanwälten  werden  ernannt:  die  etatsmäßigen  Beamten  sowie  die
ständigen  und  außerordentlichen  Hilfsarbeiter  bei  den  besonderen  Gefängnissen,  ausgenommen

  Direktoren  und  Geistliche.  15

nicht  statt,  so  soll  das  Gutachten  des  Oberpräs.
beigefügt  werden  (#.  a.  O.).

1  Allerh.  Kab.  O.  v.  31.  Dez.  1825  betr.  die
Organisation  der  Prov.  Behörden  sub  B,  Dienst-Instr.
  v.  23.  Okt.  1817.

Ebendas.  D,  §F.  XI  verb.  Verordn.  v.  20.  Juni
1817,  betr.  Organisation  der  Generalkommission.
Über  die  Anstellung  der  Okonomiekommissare
vgl.  das  Cirk.  Reskr.  der  Min.  des  Inn.  u.  d.
Fin.  v.  8.  Sept.  1835  (v.  Kamptz,  Jahrb.,
XIX,  S.  672).

s  Der  §.  30,  Abs.  2  des  Ges.  v.  3.  Juli
1875  (2.  Ausg.  1880),  betr.  die  Verfassung  der
Verwaltungsgerichte  2c.  (G.  S.  1880,  S.  327)
bestimmt,  daß  diese  Ernennung,  insoweit  sie  nicht
durch  das  Geschäftsregulativ  dem  Präsidenten
des  Oberverwaltungsgerichtes  überwiesen  wird,
durch  das  Staateministerium  erfolgt.  Der  §.  23
des  von  dem  Staatsministerium  unterm  2.  April
1878  bestätigten  Regul.  v.  30.  Jan.  1878  für
den  Geschäftsgang  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  hat  demnächst  dem  Präsidenten  desselben
die  Ernennungsbefugnis  unbeschränkt  beigelegt.

*  Schoen,  Recht  d.  Kommunalverb.,  S.  404  ff.

*  A.  G.  O.,  Tl.  III,  Tit.  VII,  F.  5;  Notariats-Ordn.
  v.  25.  April  1822  (G.  S.,
S.  109)1,  Art.  10;  Allg.  Verfüg.  v.  1.  März  1867

(J.  M.  Bl.,  S.  70);  die  Vorschriften  für  die
älteren  Provinzen  sind  auf  die  ganze  Monarchie
ausgedehnt  (vgl.  Müller,  Preuß.  Just.  Verw.,
I.  S.  106  ff.  u.  249).

Allerb.  Erl.  v.  19.  Dez.  1887.

7  Ges.  v.  6.  Mai  1869  (G.  S.,  S.  656),

§.  11.
*  Regl.  v.  16.  März  1881  (J.  M.  Bl.,
S.  50),  8.  :

-  *7  v.  24.  April  1878  (G.  S.,  S.  2305,
§.  63;  s.  auch  Müller,  Preuß.  Just.  Verw.,
l,  S.  157  ff.

10  Allgem.  Verfüg.  v.  2.  März  1885  (J.  M.
Bl.,  S.  96),  Ziff.  1;  s.  Müller,  J,  S.  147  ff.

11  Ges.  v.  3.  März  1879  (G.  S.,  S.  99),
8.  6;  dazu  allgem.  Verfüg.  v.  10.  Febr.  1836
(J.  M.  Bl.,  S.  37).

12  Ges.  v.  6.  Mat  1869  (G.  S.,  S.  656),  §.  5;
Regulativ  v.  1.  Mai  1883  (J.  M.  Bl.,  S.  1317,
8.  13.

12  Gerichtsvollz.  Ordn.  v.  23.  Febr.

(J.  M.  Bl.,  S.  55),  8.  13.

!  Allgem.  Verfüg.  v.  2.  März  1885,  Ziff.  5.

15  Ebendas.,  Ziff.  3;  die  „besonderen“  Gesängusse
  b.  Müller,  Preuß.  Just.  Verw.,  l,

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1885