432 Träger und Organe der Staatsgewalt.
G. 37.)
2) Die Provinzialsteuerdirektoren haben in betreff der Beamten ihres Ressorts
dieselben Befugnisse, welche den Regierungspräsidenten, beziehungsweise den Regierungen
zustehen. Sie verfügen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe ihrer Dienstinstruktionen
selbständig.
3) Gleiche Befugnisse wie den Regierungen und deren Präsidenten stehen in betreff
der Anstellungen in ihrem Ressort den Provinzialkonsistorien und Provinzialschulkollegien
zu, welche dabei teilweise mit den Regierungen zu kommunizieren haben. 1
4) Dasselbe gilt in betreff der Präsidenten und Direktoren bei den Auseinandersetzungsbehörden
und dieser Kollegien selbst? und in betreff der Ober-Bergämter.
5) Die Ernennung der Subaltern= und Unterbeamten beim Oberverwaltungsgericht
erfolgt durch den Präsidenten. 7
6) Die Landräte werden vom König ernannt.“
7) Die Justizbeamten betreffend, so werden der Justizminister, Unterstaatssekretär,
Direktoren und Räte des Ministeriums vom König ernannt; ebenso alle Richter, einschließlich
der Handelsrichter; ebenso die Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte.
Vom Justizminister werden ernannt: a) die Notare in der ganzen Monarchie";
b) die Hypothekenbewahrer im Gebiete des rheinischen Rechtesé; c) die Gerichtsassessoren nach
bestandener großer Staatsprüfung 7; d) die Direktoren und Geistlichen bei Gefängnissen
von großem Umfang s; e) die Amtsanwälte, wenn sie Staatsanwälte, Gerichtsassessoren
oder Referendare sind, außerdem durch den Oberstaatsanwalt ; f) die Rechnungsrevisoren
bei den Oberlandesgerichten, die Rendanten der Justizhauptkassen, der Rendant
bei der Gerichtskasse I. in Berlin 10; g) Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen;
doch kann das Ernennungsrecht den Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen werden. 17
Von den Oberlandesgerichtspräsidenten werden ernannt: a) die Referendare nach
bestandener erster Prüfung is;
außerordentlichen Hilfsarbeiter,
b) die Gerichtsvollzieher 13; c) die übrigen etatsmäßigen
Beamten, insoweit ein anderweitiges Ernennungsrecht nicht besteht,
einschließlich der Gerichtsvollzieher kraft Auftrags, der
Hilfsgerichtsvollzieher, die nicht etatsmäßigen Kalkulatoren,
die ständigen und
die Hilfsdolmetscher, die bei
den Amtsgerichten zu bestellenden Gerichtsdiener und Hilfsgerichtsdiener, die als Gefangenenaufseher
fungieren, die Kanzleigehilfen mit fixierter Remuneration.!"
Von den Oberstaatsanwälten werden ernannt: die etatsmäßigen Beamten sowie die
ständigen und außerordentlichen Hilfsarbeiter bei den besonderen Gefängnissen, ausgenommen
Direktoren und Geistliche. 15
nicht statt, so soll das Gutachten des Oberpräs.
beigefügt werden (#. a. O.).
1 Allerh. Kab. O. v. 31. Dez. 1825 betr. die
Organisation der Prov. Behörden sub B, Dienst-Instr.
v. 23. Okt. 1817.
Ebendas. D, §F. XI verb. Verordn. v. 20. Juni
1817, betr. Organisation der Generalkommission.
Über die Anstellung der Okonomiekommissare
vgl. das Cirk. Reskr. der Min. des Inn. u. d.
Fin. v. 8. Sept. 1835 (v. Kamptz, Jahrb.,
XIX, S. 672).
s Der §. 30, Abs. 2 des Ges. v. 3. Juli
1875 (2. Ausg. 1880), betr. die Verfassung der
Verwaltungsgerichte 2c. (G. S. 1880, S. 327)
bestimmt, daß diese Ernennung, insoweit sie nicht
durch das Geschäftsregulativ dem Präsidenten
des Oberverwaltungsgerichtes überwiesen wird,
durch das Staateministerium erfolgt. Der §. 23
des von dem Staatsministerium unterm 2. April
1878 bestätigten Regul. v. 30. Jan. 1878 für
den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgerichte
hat demnächst dem Präsidenten desselben
die Ernennungsbefugnis unbeschränkt beigelegt.
* Schoen, Recht d. Kommunalverb., S. 404 ff.
* A. G. O., Tl. III, Tit. VII, F. 5; Notariats-Ordn.
v. 25. April 1822 (G. S.,
S. 109)1, Art. 10; Allg. Verfüg. v. 1. März 1867
(J. M. Bl., S. 70); die Vorschriften für die
älteren Provinzen sind auf die ganze Monarchie
ausgedehnt (vgl. Müller, Preuß. Just. Verw.,
I. S. 106 ff. u. 249).
Allerb. Erl. v. 19. Dez. 1887.
7 Ges. v. 6. Mai 1869 (G. S., S. 656),
§. 11.
* Regl. v. 16. März 1881 (J. M. Bl.,
S. 50), 8. :
- *7 v. 24. April 1878 (G. S., S. 2305,
§. 63; s. auch Müller, Preuß. Just. Verw.,
l, S. 157 ff.
10 Allgem. Verfüg. v. 2. März 1885 (J. M.
Bl., S. 96), Ziff. 1; s. Müller, J, S. 147 ff.
11 Ges. v. 3. März 1879 (G. S., S. 99),
8. 6; dazu allgem. Verfüg. v. 10. Febr. 1836
(J. M. Bl., S. 37).
12 Ges. v. 6. Mat 1869 (G. S., S. 656), §. 5;
Regulativ v. 1. Mai 1883 (J. M. Bl., S. 1317,
8. 13.
12 Gerichtsvollz. Ordn. v. 23. Febr.
(J. M. Bl., S. 55), 8. 13.
! Allgem. Verfüg. v. 2. März 1885, Ziff. 5.
15 Ebendas., Ziff. 3; die „besonderen“ Gesängusse
b. Müller, Preuß. Just. Verw., l,
4
1885