Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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liche  und  sittliche  Befähigung  der  Bewerber  sprechenden  Zeugnisse
und  des  Einrichtungsplanes  der  betreffenden  Anstalt  bei  der  Oberschulbehörde
  (Ministerium)  einzureichen

84.

Das  Ministerium  erteilt  unter  Berücksichtigung  der  in  den  ein—
gereichten  Zeugnissen  enthaltenen  Umstände  und  auf  Grund  des
eingereichten  Unterrichtsplanes  einen  Erlaubnisschein,  welcher  nur
für  den  Bewerber  Gültigkeit  hat.  In  dem  Erlaubnisschein  sind
die  näheren  Bedingungen  der  Gestattung  aufzuführen.  Jede  Er—
laubniserteilung  ist  widerruflich;  sie  gilt  von  selbst  als  erloschen,
sobald  die  Anstalt  nicht  innerhalb  eines  Jahres  eröffnet  oder  ein
Jahr  lang  nicht  gehalten  ist.

D.

Geistliche  und  öffentliche  Lehrer  sind  als  solche  noch  nicht  zur
Anlegung  von  Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten  befugt,
bedürfen  vielmehr  dazu  einer  besonderen  Erlaubnis  nach  Maßgabe
des  §  3  dieser  Verordnung.

Unverheirateten  männlichen  Personen  wird  die  Erlaubuis  zur
Errichtung  von  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
  Jugend  in  der  Regel  nicht  erteilt  werden.

86.

Alle  Unterrichts-  und  Privat-Erziehungsanstalten  unterstehen  der
Aufsicht  der  Oberschulbehörde.  Die  Aufsicht  wird  ausgeübt  bei
den  höheren  Schulen  durch  die  Oberschulbehörde  oder  eine  von
ihr  beauftragte  Behörde,  stets  aber  unter  Zuziehung  eines  für  den
höheren  Schuldienst  befähigten  Fachmannes;  bei  allen  anderen
Schulen  durch  den  Landesschulinspektor.

Ob  eine  Anstalt  zu  den  höheren  Schulen  zu  rechnen  ist,  bestimmt
  ausschließlich  des  Ministerium.

§  7.
Die  Aussicht  erstreckt  sich  über  die  Einrichtung  des  Lehrplanes,
  Gang  des  Unterrichts,  Wahl  der  Lehrbücher  und  Lehr-