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des Datums der Ausfertigung einzutragen ist. Dieselben haben alle auf die vor-
genommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen, sowie
die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 23 Ziffer 3) bei ihren Akten aufzubewahren.
VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Fährers
eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung desselben.
§. 27.
Die Vermessung neuer im Bau begriffener Schiffe ist, unbeschadet einer
nachträglichen Vermessung der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume
im Innern des Schiffes, vorzunehmen, sobald das Deck gelegt und bevor irgend
eine Einrichtung im Innern des Schiffes angebracht ist, welche die Aufnahme
der vorgeschriebenen Maaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind
verpflichtet, eine schriftliche Anzeige hiervon der zuständigen Vermessungs-Behörde
rechtzeitig zugehen zu lassen.
§. 28.
Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes find verpflichtet, bei der
Vermessung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede
Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des
Vermessungsgeschäftes von ihnen zu beanspruchen sich veranlaßt sehen. Ebenso
haben die gedachten Personen den etwaigen Aufforderungen nachzukommen, welche
die Vermessungs-Behörde behufs Aufräumung des inneren Schiffsraumes zum
Zwecke der Vermessung an sie richtet.
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne vorherige Zu-
stimmung der Vermessungs-Behörde nicht eingenommen werden.
§. 29.
Sind an einem Schiff räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen
worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat,
wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau
ausgeführt, der zuständigen Vermessungs-Behörde und, wenn der Umbau im
Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungs-Behörde
in dem ersten inländischen Hafen, in welchen das Schiff einläuft, eine schriftliche
Anzeige von dem stattgehabten Umbau zu machen. Die Anzeige ist stets so zeitig
zu machen, daß die Vermessung ungehindert stattfinden kann.
§. 30.
Die im §. 29 erwähnten Verpflichtungen bestehen für die Rheder und für
den Führer auch bezüglich aller Veränderungen in der Größe und Benutzung
derjenigen Räume, welche gemäß den Bestimmungen der §§. 15 und 16 von
dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind.