Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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des Datums der Ausfertigung einzutragen ist. Dieselben haben alle auf die vor- 
genommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen, sowie 
die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 23 Ziffer 3) bei ihren Akten aufzubewahren. 
VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Fährers 
eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung desselben. 
§. 27. 
Die Vermessung neuer im Bau begriffener Schiffe ist, unbeschadet einer 
nachträglichen Vermessung der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume 
im Innern des Schiffes, vorzunehmen, sobald das Deck gelegt und bevor irgend 
eine Einrichtung im Innern des Schiffes angebracht ist, welche die Aufnahme 
der vorgeschriebenen Maaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind 
verpflichtet, eine schriftliche Anzeige hiervon der zuständigen Vermessungs-Behörde 
rechtzeitig zugehen zu lassen. 
  
§. 28. 
Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes find verpflichtet, bei der 
Vermessung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede 
Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des 
Vermessungsgeschäftes von ihnen zu beanspruchen sich veranlaßt sehen. Ebenso 
haben die gedachten Personen den etwaigen Aufforderungen nachzukommen, welche 
die Vermessungs-Behörde behufs Aufräumung des inneren Schiffsraumes zum 
Zwecke der Vermessung an sie richtet. 
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne vorherige Zu- 
stimmung der Vermessungs-Behörde nicht eingenommen werden. 
§. 29. 
Sind an einem Schiff räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen 
worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat, 
wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau 
ausgeführt, der zuständigen Vermessungs-Behörde und, wenn der Umbau im 
Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungs-Behörde 
in dem ersten inländischen Hafen, in welchen das Schiff einläuft, eine schriftliche 
Anzeige von dem stattgehabten Umbau zu machen. Die Anzeige ist stets so zeitig 
zu machen, daß die Vermessung ungehindert stattfinden kann. 
§. 30. 
Die im §. 29 erwähnten Verpflichtungen bestehen für die Rheder und für 
den Führer auch bezüglich aller Veränderungen in der Größe und Benutzung 
derjenigen Räume, welche gemäß den Bestimmungen der §§. 15 und 16 von 
dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind.
	        
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