Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 284 — 
Formular C. 
(Für Segelfahrzeuge ohne Deck.) 
Deutsches Reich. 
Kaiserliches 
Wappen. 
Schiffs-Meßbrief. 
Die unterzeichnete Behörde bezeugt, hierdurch, daß das Segelfahrzeug, mit Namen 
......................... und mit dem Unterscheidungs-Signal, 
unter............... Flagge, welches seinen Heinathshafeni in .. 
hat und vom Schiffer geführt ....., auf Grund der 
 
Schiffs-Vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt  S. 270) nach 
dem vollständigen Verfahren vermessen worden ist. 
Das Fahrzeug ist  von ..... zu ..... im Jahre 18...... 
ohne festes Deck erbaut worden. Das Haupt-Baumaterial  besteht aus ..... 
................ Die Form des Hecks ist ..... Der äußere Schiffs- 
boden ist ...................... Das Fahtzeug hat...... Mast ... und ist als 
............... getakelt. 
Die Länge des Fahrzeuges zwischen der vorderen Fläche 
des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens in 
  
der Höhe der Oberkante des obersten Plankenganges beträgt . . .... Meter. 
Die größte Breite des Fahrzeuges zwischen den Außen- 
flächen der Außenbords-Bekleidungen beträgt .....  
Die nach §. 14 der  Schiffs-Vermessungs-Ordnung ermittelte 
Tiefe des Fahrzeuges im mittelsten Querschnitt beträgt ...  
Britische 
Kubikmetrer. Register- 
Tons. 
  
Der nach §. 14 der Schiffs-Vermessungs-Ordnung  
  
  
  
  
ermittelte Brutto-Raumgehalt des Fahrzeuges beträgt. 
Hiervon geh.. ab d... Logisr ..... der Schiffsmann- 
schaft, welche .. sich .................................... 
............... befinde 
Mithin beträgt der Netto-Raumgehalt des Fahr- 
zeuges ...............................·........................... 
in Worten ...........................·........................ Kubikmeter 
gleich .. . .. britischen Register-Tons. 
Ueber die vorstehende, von der Vermessungs-Behörde 
am .. ten ....... 18.. vorgenommene Vermessung wird dieser Meßbrief ausgefertigt. 
..............., den ... ten ..... 18 ..... 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.