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4) die Ausgaben für vorübergehende Einrichtungen zur Küstenvertheidigung
und die Kosten der Stromsperren;
5) die Kosten für Anlegung und Wiederherstellung von Eisenbahnen im
Interesse der Kriegführung, soweit dieser Aufwand sich nicht als eine
nützliche Anlage im Interesse der Gebiete der an dem Kriege betheiligt
gewesenen deutschen Staaten darstellt, ferner die Kosten der für die
okkupirten Bahnen während des Krieges beschafften Betriebsmittel, ab-
züglich des für dieselben erzielten Erlöses, ingleichen die Kosten der Wieder-
erstellung der zu Landesvertheidigungs-Zwecken zerstörten Landstraßen;
6) die Kosten der nicht in den Bereich der Feldtelegraphie fallenden Tele-
graphenanlagen und des Betriebes derselben unter den unter Ziffer 5
emerkten Beschränkungen; .
7) der Aufwand, welcher durch die einstweilige Civilverwaltung in Frank-
reich, sowie bis Ende des Jahres 1871 durch die Verwaltung der
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen entstanden ist, soweit derselbe nicht durch
die in Frankreich erhobenen Steuern und Kontributionen bezw. durch die
Betriebseinnahmen jener Bahnen bereits gedeckt ist;
8) die Kosten des großen Hauptquartiers im Betrage von 1,006,012 Thalern;
9) der von der Reichshauptkasse in den Jahren 1870 und 1871 für ge-
meinsame Zwecke bestrittene Kostenaufwand im Betrage von 206,339
Thalern;
10) die Kosten der vom 1. Juli 1871 an erfolgten militärischen Leistungen
einschließlich der Kosten der in Folge der Okkupation französischer Ge-
bietstheile nach dem 1. Juli 1871 fortbestehenden Feldpost und der auf
diese Gebietstheile sich erstreckenden Telegraphenverwaltung, ferner die
Mehrkosten, welche durch die größere Stärke der in Elsaß-Lothringen
aufgestellten Truppen, sowie durch Gewährung überetatsmäßiger Friedens-
kompetenzen an diese für das 2. Semester 1871 entstanden sind und aus
den Gesammtmitteln des Friedensetats für 1871 nicht gedeckt werden
können, ingleichen die Kosten, welche durch Bewilligung von Zulagen,
beziehungsweise extraordinären Kompetenzen an die in Elsaß-Lothringen
dislozirten Kommandobehörden, Administrationen und Truppentheile für
das Jahr 1872 erwachsen,
sind als gemeinsame Ausgaben des vormaligen Norddeutschen Bundes, Bayerns,
Württembergs, Badens und Südhessens zu betrachten und den Betheiligten aus
den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu bezahlenden Kriegskosten-Entschädigung
zu ersetzen.
Die Feststellung der von den betheiligten Staaten auf Grund der vor-
stehend unter Ziffer 1 bis 7 getroffenen Bestimmungen liquidirten Beträge erfolgt
durch den Bundesrath und den Reichstag.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den einzelnen Staaten Vorschüsse auf
die liquidirten Summen zu gewähren.
Der Prüfung des Rechnungshofes unterliegt nicht nur die Verausgabung
der festgestellten Beträge an die einzelnen Regierungen, sondern auch die bestim-
mungsmäßige Verwendung derselben von Seiten der betreffenden Regierungen.
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