Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, 
jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. 
§. 4. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung  aus den bereitesten Einkünften 
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§. 5. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die 
verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder 
Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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